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Grundsteuer ab 2025: Rechtsrisiken für Neumünster nicht explodieren lassen
von Thomsen / Foerde.news
Neumünster - Die CDU-Ratsfraktion warnt vor der Beschlussfassung sogenannter „differenzierter Grundsteuerhebesätze“ zum jetzigen Zeitpunkt und sieht hohe Steuerausfallrisiken in einem möglichen Alleingang Neumünsters. Am Donnerstag wird der Finanzausschuss dazu vorberaten, Mitte Dezember entscheidet die Ratsversammlung.
CDU-Finanzpolitiker Klaus Grassau dazu: „Auch wir wollen Wohngrundstücke weniger stark besteuern als andere Grundstücke. Wenn Neumünster aber als einzige Kommune in Schleswig-Holstein diesen Weg beschreitet, haben wohl alle anderen Kommunen die rechtlichen Empfehlungen des Städteverbandes verstanden. Das Risiko, mit diesem Vorgehen vor Gericht zu landen und zu scheitern, explodiert bei dem von der SPD gewünschten Vorgehen.“
CDU-Fraktionsvorsitzender Arne Rüstemeier ergänzt: „Wir stellen fest, dass die SPD-Ratsfraktion der eindeutigen Empfehlung ihres Oberbürgermeisters den Kampf ansagt. Wir folgen dem Rat von Verwaltungsvorstand und der Rechtsabteilung, um Schaden von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern in Neumünster fern zu halten.“
Hintergrund:
Die bisherige Bewertung der Grundstücke nach dem Bewertungsgesetz ist 2018 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannt worden.
Der Bund hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein neues Grundsteuergesetz beschlossen. Das Land hat zuletzt Ende September 2024 noch eine Differenzierbarkeit nach Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken beschlossen, welche im Gesetz- und Verordnungsblatt SH vom 01.11.24 bekannt gemacht wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Vorbereitungen auf die Steueränderung seit Jahren laufen, deutlich zu spät für eine rechtssichere Umsetzung in Neumünster.
Ziel der zwingend vorgegebenen Grundsteuerreform ist, eine rechtmäßige Verteilung der Steuerlast und keine Erhöhung der Einnahmen für die Kommune infolge der Grundsteuerreform. Das Gesamtgrundsteueraufkommen der Stadt Neumünster bleibt unberührt. Dass es für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann, weil die bisherige Grundlage für die Steuererhebung nicht verfassungskonform ist und eine Neubewertung des Grundbesitzes erfordert, ist allerdings seit 2018 bekannt.
Die CDU-Ratsfraktion hatte zur Sitzung im September einen Änderungsantrag formuliert, der eine Unterscheidbarkeit in Wohn- und andere Grundstücke ermöglicht, sobald dies weitgehend rechtssicher erfolgen kann. Diese Rechtssicherheit sehen Oberbürgermeister und Kämmerer nicht als gegeben an.
Um Aufkommensneutralität zu gewährleisten, hat das Land Schleswig-Holstein im September ein Transparenzregister hier im Internet veröffentlicht. Eine Unterscheidbarkeit nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken ist dort nicht vorgenommen worden.
Unter anderem berücksichtigt das neue Grundsteuerrecht explizit die Wohnlage des Grundstücks durch den Bodenrichtwert. Im Bodenrichtwert wird beispielsweise Seenähe oder Verdichtung im Wohnquartier abgebildet.
Zu entscheiden sein wird über die Drucksache: https://session.neumuenster.de/bi/getfile.asp?id=99287&type=do
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