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Weitere 60.000 Impftermine für Impfberechtigte der Prio1 und Prio2 verfügbar.

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Schleswig-Holstein - . Aktuell sind für März und April über 60.000 Doppeltermine mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer verfügbar. Archivfoto: foerde.news

Am Dienstag, den 23. März, um 17 Uhr ist die Terminbuchung über www.impfen-sh.de freigeschaltet. Bereits ab 16 Uhr wird es die Möglichkeit geben, sich in einer Warteschlange für diese Termine einzureihen. Aktuell sind für März und April über 60.000 Doppeltermine mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer verfügbar. Alle für März und April eingestellten 200.000 AstraZeneca-Termine waren bereits früh ausgebucht.

„Ich freue mich, dass wir nun weitere Termine für die berechtigten Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner der Prioritätsgruppen 1 und 2 anbieten können. Die Nachfrage ist zu Recht sehr groß, die Anzahl der Berechtigten übersteigt weiterhin deutlich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Impfdosen. Was wir jetzt brauchen, ist mehr Impfstoff. Die Corona-Schutzimpfung ist und bleibt der entscheidende Schritt aus dieser Pandemie.“ so Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg.

Bislang waren die BioNTech/Pfizer-Termine an den Nachmittagen exklusiv der höchstpriorisierten Gruppe der über 80-jährigen Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner vorbehalten. Inzwischen sind rund 180.000 Bürger, die 80 Jahre oder älter sind geimpft oder haben bereits einen Termin vereinbart. Das entspricht etwa 81 Prozent der Impfberechtigten in dieser Altersgruppe. Bis zum 23. März, 17 Uhr sind alle über 80-jährigen Bürgerinnen und Bürger, die noch keinen Termin gebucht haben aufgerufen, dies jetzt nachzuholen. Dies ist weiterhin über die persönliche PIN aus dem persönlichen Anschreiben telefonisch möglich, als auch über www.impfen-sh.de.

Mehr Informationen zur Terminbuchung gibt es hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-impfung

Das Land hat ein Video mit einer Schritt für Schritt „Klick-Anleitung“ zum Anmeldeverfahren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Presse/Videothek/_documents/videothek_impfzentren.html veröffentlicht, in dem die online-Anmeldeschritte erläutert werden.

Sollte es zu Problemen kommen, erinnert das Ministerium an folgende Erläuterungen zu möglichen Ursachen aus den Fragen und Antworten: Während Personen einen Termin buchen wollen, werden andere Personen dies voraussichtlich parallel versuchen. Die Reservierung eines Termins beginnt in dem Moment, indem man bei einem konkreten Termin auf „Termin reservieren“ klickt und nicht solange sich der Nutzer noch im Verifizierungsprozess befindet. Während er oder sie sich noch im Verifizierungsprozess befindet, kann ein gewünschter Termin eventuell bereits durch andere Personen gebucht worden sein. Tipp: Es kann daher hilfreich sein, nicht unbedingt den ersten verfügbaren Termin anzupeilen, da sich darauf voraussichtlich viele weitere Menschen fokussieren werden.

Welche Personen sind neben der Prioritätsgruppe 1 laut Bundesimpfverordnung berechtigt einen Impftermin zu buchen?

Alle Personen der Prioritätsgruppe 2. Dazu gehören:

  • Personen, die 70 Jahre oder älter sind,
  • Personen mit Vorerkrankungen mit hohem Risiko, also Personen:
    • mit Down-Syndrom (Trisomie 21),
    • mit einer Contergan-Schädigung,
    • nach einer Organtransplantation,
    • mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression),
    • mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
    • mit schweren Lungenerkrankungen (z.B. COPD, Mukoviszidose),
    • mit Muskendystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
    • mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
    • mit chronischer Leber- oder Nierenerkrankung,
    • mit einem Body-Mass-Index über 40,
    • bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf besteht.

Impfberechtigt sind bis zu zwei enge Kontaktpersonen

  • von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet hat oder bei der ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf besteht, die von dieser Person oder einer sie vertretenden Person bestimmt werden
  • von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person mit den oben genannten Vorerkrankungen, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden
  • von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden

Impfberechtigt ist Personal

  • in stationären oder teilstationären Einrichtungen und in ambulanten Pflegediensten, das geistig behinderte Menschen behandelt, betreut oder pflegt,
  • in medizinischen Einrichtungen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt,
  • der Blut- und Plasmaspendedienste und in Corona-Testzentren.

Impfberechtigt sind

  • Polizei- und Ordnungskräfte, die z.B. bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  • Soldat:innen, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
  • Personen, die in Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig sind,
  • Personen, die im Ausland für deutsche Organisationen im Bereich der Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder Kultur- und Bildungspolitik als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig sind,
  • Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind,
  • Personen in Positionen, die für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur relevant sind,
  • Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, sowie in Grund-, Sonder- oder Förderschulen,
  • Personen, die insbesondere in Flüchtlings- oder Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,
  • Personen, die mit anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

 

Wie kann die Berechtigung nachgewiesen werden?

Es gibt verschiedene Wege die jeweilige Impfberechtigung nachzuweisen:

  1. Amtliches Dokument für das Alter (z.B. Personalausweis)
  2. Arbeitgeberbescheinigung / Bescheinigung der Unterbringung: Berechtigungsschein Berufstätigkeit (schleswig-holstein.de)
  1. Kontaktnachweis für Schwangere oder die Kontaktpersonen der Pflegebedürftigen: Nachweis Kontaktpersonen (schleswig-holstein.de)
  2. Ärztliches Attest um die Impfberechtigung aus medizinischen Gründen nachzuweisen: Dieses Dokument erhalten Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin

Personen, die nicht zu den Berechtigten gehören, werden bei den Impfzentren abgewiesen, es ist daher wichtig, dass die genannten Anmeldevoraussetzungen vorliegen. Sollten Personen sich online fälschlicherweise angemeldet haben, können diese sich auch online über die Seite durch einen Klick auf „Stornieren“ wieder abmelden.

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