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Test- und Maskenpflichten zum Schutz besonders vulnerabler Personen - Maskenempfehlung in Innenräumen

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Schleswig-Holstein - Es wird weiterhin grundsätzlich empfohlen, in Innenräumen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. - Archivfoto: Thomsen

Das Kabinett hat heute (29. März) wie angekündigt eine angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab Sonntag (3. April) gelten weiterhin Masken- und Testpflichten in Einrichtungen für besonders vulnerable Personengruppen. Die Maskenpflicht gilt auch weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr. In anderen Bereichen des öffentlichen Lebens werden bisher geltende Maskenpflichten in Maskenempfehlungen umgewandelt. Diese Empfehlung gilt vor allem in Bereichen, in denen eine große Anzahl von Menschen in Innenräumen zusammenkommt oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere, wenn die Teilnehmenden sich nicht kennen.

Wie bereits angekündigt, basieren die Änderungen der Verordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 3. April nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt. Aufgrund dessen und vor dem Hintergrund der aktuell überwiegend milderen Krankheitsverläufe passt Schleswig-Holstein seine Verordnung entsprechend an die durch die Bundesgesetzgebung gegebenen Möglichkeiten an.

Die Verordnung wird unter http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.

Ab Sonntag, 3. April gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein.

  1. Maskenpflichten gelten wie folgt für:
  • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2).
  • Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
  • Bei Dienstleitungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen; die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt.

Es wird weiterhin grundsätzlich empfohlen, in Innenräumen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

  1. Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:
  • Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.
  • Ebenso bleiben die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bestehen.
  • Krankenhäuser: ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes.

Im Sinne der allgemeinen Hygienemaßnahmen sollte außerdem grundsätzlich auf Hygiene geachtet werden. Hierzu wird Betreiberinnen und Betreibern sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern empfohlen, entsprechende Hygienemaßnahmen wie Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften zu gewährleisten. Weiterhin kann auch freiwillig ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitgestellt werden.

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