Ramadan als Feiertag – Ein Signal der Anerkennung oder ein Bruch mit dem Grundgesetz?
| von Thomsen / Foerde.news
Schleswig-Holstein – Die Anerkennung islamischer Feiertage: Der erste Tag des Ramadanfestes (17. Februar 2026) sowie des Opferfestes (26. Mai 2026) erhalten künftig offiziellen Status in Schleswig-Holstein. Dies ermöglicht Beamtinnen und Beamten, Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schülern eine Freistellung gemäß Sonn- und Feiertagsgesetz sowie Schulgesetz.
Bemerkenswert dabei: Das Opferfest fällt im Jahr 2026 auf den 26. Mai – einen Tag nach dem bundesweiten Feiertag Pfingstmontag (25. Mai), der gemeinsam mit dem Pfingstsonntag (24. Mai) überall in Deutschland gefeiert wird. Damit erhalten muslimische Gläubige in Schleswig-Holstein in dieser Woche de facto zwei aufeinanderfolgende Feiertage, was die Diskussion um Sonderrechte und Gleichbehandlung zusätzlich befeuert.
Es ist ein Schritt, der als Zeichen des Respekts und der religiösen Vielfalt gewertet wird – zugleich jedoch wirft er grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf.
Artikel 3 des Grundgesetzes im Fokus
Der neu geschlossene Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Verband der Islamischen Kulturzentren Norddeutschland e. V. (VIKZ) wird als Meilenstein gewertet – nicht nur im Bereich religiöser Anerkennung, sondern auch hinsichtlich gesellschaftlicher Integration. Doch die offizielle Freistellung an religiös geprägten Feiertagen für eine bestimmte Glaubensgemeinschaft berührt unmittelbar Artikel 3 des Grundgesetzes.
Dieser garantiert in Absatz 1: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Absatz 3 betont weiter: „Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Die gezielte Privilegierung muslimischer Feiertage – bei gleichzeitigem Fehlen vergleichbarer Regelungen für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – stellt somit einen möglichen Widerspruch zu diesem Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Ob damit eine systematische Bevorzugung einer Gruppe geschaffen wird, oder ob lediglich ein Ausgleich zu historisch gewachsenen christlichen Feiertagen erfolgt, ist derzeit noch unklar – juristisch wie politisch.
Mit der Anerkennung islamischer Feiertage geht Schleswig-Holstein einen symbolträchtigen Schritt – doch der Preis dafür könnte hoch sein: die Erosion des Gleichbehandlungsprinzips.
Denn eines steht fest: Muslime genießen – wie alle anderen – bereits arbeits- und schulfreie Tage an den staatlich anerkannten, traditionell christlich geprägten Feiertagen. Mit der nun erfolgten Sonderregelung erhalten sie zusätzliche Freistellungen – Tage, die nur ihnen zugutekommen.
„Muslime haben auch an christlichen Feiertagen frei. Also wenn wir beginnen, Minderheiten neue Rechte zuzugestehen, geraten wir in eine Schieflage – zulasten all jener, die keine extra Feiertage haben“, erklärte Islamwissenschaftlerin Susanne Schröter bei WELT.de. Und weiter: „Andere Religionsgemeinschaften, die nicht bedacht werden, geraten ins Abseits. Das ist nicht Gleichbehandlung, das ist Bevorzugung.“
Tatsächlich stellt sich die Frage, wie weit der Staat gehen kann – oder darf – wenn es um die Anerkennung religiöser Vielfalt geht. Das deutsche Grundgesetz, allen voran Artikel 3, verpflichtet zur Gleichbehandlung: Niemand soll wegen seines Glaubens bevorzugt oder benachteiligt werden. Doch was, wenn gerade die wohlmeinende Förderung einer Gruppe die faktische Benachteiligung anderer zur Folge hat?
Reaktionen aus der Politik bleiben bislang verhalten
Aus den Reihen der Landesregierung wurde bislang kein kritisches Wort zur verfassungsrechtlichen Bewertung laut. Ministerin Dorit Stenke (Foto: Frank Peter) sprach bei der Unterzeichnung des Vertrages von einem „Zeichen der Anerkennung und Gleichbehandlung“. Kritische Stimmen aus der Opposition oder juristische Prüfungen lassen jedoch nicht lange auf sich warten, erwarten Beobachter.
Integration darf nicht zu Exklusivität führen. Und Religionsfreiheit darf nicht zum Hebel für Sonderrechte werden, die das gesellschaftliche Gleichgewicht gefährden.