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Oberverwaltungsgericht bestätigt Baustopp für Flensburger Bahnhofshotel

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Insbesondere an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bestünden „durchgreifende Zweifel“ - Archivfoto: Thomsen

Mit Beschluss vom Freitag (26. Mai 2023) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass der geplante Neubau eines Intercity Hotels auf einem innerstädtischen, teilweise bewaldeten Grundstück in der Flensburger Bahnhofstraße vorerst nicht beginnen darf. Dies hatte das Verwaltungsgericht bereits im vergangenen Sommer entschieden. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Stadt Flensburg und des Investors hat das Gericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr als unbegründet zurückgewiesen.

Nach umfänglicher Prüfung teilt das Gericht vor allem die natur- und artenschutzrechtlichen Bedenken, die der BUND (als Antragsteller und Kläger), der NABU und eine Bürgerinitiative schon gegen den Bebauungsplan Nr. 303 „Hauptpost“ und gegen die auf dieser Grundlage im Januar 2021 von der Stadt Flensburg erteilte Baugenehmigung erhoben hatten. Insbesondere an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bestünden „durchgreifende Zweifel“. Er verstoße voraussichtlich gegen den gesetzlichen Biotopschutz – unter anderem deshalb, weil Hinweisen auf die Existenz einer oder gar mehrerer Quellen im Baufeld des geplanten Hotels nicht ausreichend nachgegangen worden sei. Ferner fehle es an ausreichenden Schutzvorkehrungen im Interesse des Artenschutzes, insbesondere der im Stadtgebiet selten vorzufindenden Brutvögel und einiger streng geschützter Fledermausarten, für die das Plangebiet mit teilweise altem Baumbestand als Teil eines innerstädtischen Biotopverbundsystems bedeutsam sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Stadt das Interesse des Investors an der Errichtung einer Parkpalette und eines Hotels als gewichtiger eingestuft habe als das öffentliche Interesse am Erhalt der im Plangebiet liegenden Waldfläche als hochwertigen Lebensraum für verschiedene, teils streng geschützte Tier- und Pflanzenarten.

Wie das OVG mitteilt ist der Beschluss unanfechtbar (Az. 1 MB 13/22).

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