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Neuregelungen zum 1.Oktober 2017

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Hasskriminalität in sozialen Netzwerken soll besser bekämpft werden. Es gibt neue Regeln für die Nutzung von Drohnen. Beschuldigte in Strafverfahren erhalten mehr Rechte. Diese und weitere Neuregelungen, die im Oktober in Kraft treten, finden Sie hier.

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Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten

Beschäftigte von Geld- und Wertdiensten haben rückwirkend zum 1. März 2017 Anspruch auf einen neuen Branchenmindestlohn. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.

Von den rund 73.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 443 allgemeinverbindlich (230 Ursprungs- und 213 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 125, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.

In dem untenstehenden Verzeichnis sind alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung aufgeführt. Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird.

Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.

Es empfiehlt sich deshalb - u.a. auch, weil dieses Verzeichnis nicht zu jedem Tarifvertrag alle Einzelheiten enthalten kann - im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim

Bundesministerium für Arbeit und Soziales 
Referat IIIa8 
53107 Bonn

einzuholen.

Nach dem Krankenhausaufenthalt gut versorgt

Ab 1. Oktober 2017 können Krankenhäuser für bis zu sieben Tage Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Weiterbehandelnden Ärzte und Einrichtungen sind vom Krankenhaus zu informieren. Stationäre und ambulante Behandlung sind so besser miteinander verzahnt.

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Krankenhäuser können ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Es kann für diesen Zeitraum auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Zudem ist jetzt eine Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Richtlinien fristgerecht in Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.

Die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren bisher niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten.

„Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Beispielsweise, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war. Diese Versorgungslücken werden nun geschlossen, indem auch Krankenhäuser Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel verordnen oder auch eine Krankschreibung ausstellen dürfen. Dabei kann es sich aber immer nur um eine notwendige Überbrückung bis zu weiteren Veranlassungen durch den behandelnden Arzt handeln“, betonte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender der Unterausschüsse Veranlasste Leistungen und Arzneimittel. „Wir haben in den einzelnen Bereichen flexible und praxistaugliche Regelungen beschlossen, die den Anforderungen des Einzelfalls gerecht werden. So können zum Beispiel Hilfsmittel, wie Krankenbetten oder ähnliches, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belastungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden. Dies sind Flexibilisierungen im Sinne der Intention des Gesetzgebers, der nicht nur Versorgungslücken schließen, sondern auch die Versorgung oft multimorbider Patienten an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung verbessern wollte. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir hier wirklich gute Lösungen gefunden haben, die die Versorgungspraxis erleichtern und Patienten helfen sowie Bürokratie abbauen“, so Hecken weiter.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen (§ 39 Abs. 1a SGB V). Der G-BA wurde beauftragt, das Nähere in seinen Richtlinien zu regeln.

Die Details sind den Beschlusstexten sowie den Tragenden Gründen zu entnehmen, die in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht werden.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

 

Strengere Regeln für Drohnen

Drohnen oder Modellflugzeuge über 250 Gramm müssen eine feuerfeste Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers tragen. Das gilt ab 1. Oktober 2017. Ab diesem Zeitpunkt erfordert der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeuge ab zwei Kilogramm auch einen Kenntnisnachweis.

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Ab 1. Oktober 2017 gilt:

  • Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kgz.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
  • Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
    1. gültige Pilotenlizenz oder
    2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
    3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
    Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.
Hasskriminalität in sozialen Netzwerken bekämpfen

Hasskriminalität im Netz wird künftig wirksamer bekämpft. Betreiber von sozialen Netzwerken werden dazu verpflichtet, strafbare Inhalte schnell zu löschen oder zu sperren. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

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Das Gesetz zielt darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken besser zu bekämpfen. Erfasst werden Inhalte, die auch nach jetzigem Recht strafbar sind. Dazu zählen etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung. Auch Kinderpornographie und terroristische Straftaten gehören dazu.

Besser auf Beschwerden reagieren

Für die Nutzer soll es künftig leichter sein, derartige Inhalte zu melden. Betreiber sozialer Netzwerke müssen ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement einführen. Sie sind künftig unter anderem dazu verpflichtet, ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten.

Strafbare Inhalte aus dem Netz nehmen

Die Betreiber sind gegebenenfalls verpflichtet, strafbare Inhalte von ihrer Plattform zu nehmen. Dabei gelten folgende Fristen: Offensichtlich strafbare Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden. Weitere strafbare Inhalte sind "in der Regel" innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Das betrifft auch sämtliche Kopien des strafbaren Inhalts, die sich auf der Plattform befinden.

Geldbußen möglich

Verstöße gegen diese Pflicht können mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie kann bis zu fünf Millionen Euro gegen verantwortliche Person im Unternehmen betragen. Gegen das Unternehmen selbst kann sich die Geldbuße auf bis zu 50 Millionen Euro belaufen.

Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität kann jeder Mensch aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden kann, birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft.

Wegfall der EU-Quoten für Zuckerproduktion

Ab dem 1. Oktober 2017 entfallen in der EU die Produktionsquoten sowie die Produktionsabgabe für Zucker und Isoglukose. Gleichzeitig entfällt der Mindestpreis für in der EU angebaute Zuckerrüben. Das stärkt die marktwirtschaftliche Orientierung des Zuckersektors.


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Das Europäische Parlament (EP), der Rat und die Europäische Kommission (KOM) haben sich im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik am 25. Juni 2013 auf ein Auslaufen der Zucker- und Isoglucose-Quotenregelung zum 30. September 2017 verständigt.

Änderungen der marktordnungsrechtlichen Bestimmungen für Zucker und Isoglucose ab 2017

Ab 1. Oktober 2017 entfallen als wesentliche Elemente der EU-Zuckermarktregelung

  • die EU-Quoten für Zucker (13,53 Millionen Tonnen) und für Isoglucose (0,72 Millionen Tonnen), eine aus Stärke gewonnene Zuckerlösung,
  • die Mindestpreise für Quotenrüben (26,29 Euro pro Tonne), also Rüben, die zur Erfüllung der Zuckerquote angebaut werden, sowie
  • die Produktionsabgabe für Zucker bzw. Isoglucose (12 bzw. 6 Euro pro Tonne), die auf die zugeteilten Quoten der Zuckerhersteller erhoben wird.

Neu ist der Begriff der "Referenzschwellenwerte", die als Orientierung für die Zahlung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung dienen, falls es zu einer ernsten Marktkrise kommen sollte. Sie liegen bei 404,40 Euro pro Tonnen für Weißzucker und 335,20 Euro pro Tonne für Roh-zucker. Allerdings wurde die private Lagerhaltung, die auch die vorherige Marktordnung als mögliche Maßnahme bereits vorsah, bislang noch nicht angewendet.

Exporterstattungen soll es nur noch in Krisenfällen geben. Regelungen für Krisenmaßnahmen bieten der Europäischen Kommission bei ernsten Marktstörungen (z. B. Preisverfall) die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Vorgesehen sind zudem verpflichtende Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Zuckererzeugern zu Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben einschließlich Lieferverträgen. Das Preisberichterstattungssystem mit Meldepflichten der Zuckererzeuger wird grundsätzlich wird beibehalten, ebenso wie die Ermittlung der Anbauflächen für Zuckerrüben sowie Angaben zu Produktion und Beständen von Zucker und Isoglucose

Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können fakultativ von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. In Deutschland sind hierfür die Länder zuständig. Nationale Rechtsgrundlage hierfür sind das Agrarmarktstrukturgesetz und die Agrarmarktstrukturverordnung. Die Stärkung der Marktmacht der Landwirte gegenüber Verarbeitern und dem Lebensmittel-handel ist aus Sicht der Europäischen Kommission ein Kernelement der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik.

Weitere Regelungen mit Marktrelevanz für Zucker

Der Zoll (Außenschutz) auf nicht-präferenzielle Zuckerimporte – d. h. Importe aus Drittländern, mit denen keine Präferenzregelung besteht – beträgt 419 Euro pro Tonne bei Weißzucker und 339 Euro pro Tonne bei Rohzucker. Dieser Zoll bleibt auch nach 2017 auf dem jetzigen Niveau erhalten.

Außerdem bestehen vier verschiedene Importschemata mit Vorzugsbehandlung, also präferenziellem Zugang in die EU:

1. für die Entwicklungsländer der Everything-But-Arms-Initiative (EBA) und
2. für die Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (Staaten mit AKP-Präferenzabkommen).

Diese beiden Ländergruppen dürfen unbegrenzt zollfrei Zucker in die EU importieren.

Zudem gibt es

3. zollfreie Quoten für die westlichen Balkanstaaten sowie 
4. die so genannten CXL-Quoten für Australien, Brasilien, Indien und Kuba, die zu einem ermäßigten Zollsatz Zucker in die EU liefern können, um sie nach dem EU-Beitritt einiger ihrer traditionellen Handelspartner nicht zu benachteiligen.

Angesichts der stockenden WTO-Verhandlungen gewinnen zudem bilaterale und regionale Freihandelsabkommen für den EU-Zuckersektor zunehmend an Bedeutung.

So ermöglichen derzeit z. B. die bilateralen Freihandelsabkommen mit Staaten Zentralamerikas und den Andenstaaten eine Einfuhr weiterer zollfreier Mengen an Zucker und zuckerhaltigen Erzeugnissen in die EU.

Mit einigen Ländern hat die EU zudem bereits weitere Freihandelsabkommen vereinbart (z. B. mit Singapur, Kanada, Ecuador, Südafrika und Vietnam). Auch im Rahmen dieser Abkommen werden für Zucker und zuckerhaltige Erzeugnisse Zugeständnisse für den Marktzugang in die EU eingeräumt.

Zudem wurde mit der Ukraine ein Assoziierungsabkommen geschlossen, das am 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dieses Assoziierungsabkommen sieht auch zollfreie Quoten für "Zuckerimporte" der Ukraine in die EU vor.

Aktuell verhandelt die EU zudem weitere Freihandelsabkommen (z. B. Mercosur, Neuseeland, Australien, Thailand, Indonesien) sowie die Aktualisierung des Abkommens mit Mexiko.

Ab 1. Oktober 2017 entfällt die bisherige Exportbeschränkung für Zucker. Aufgrund einer WTO-Vereinbarung sind der EU bis zum Auslaufen der Quotenregelung derzeit nur Exporte im Umfang von rund 1,37 Millionen Tonnen bzw. rund 514 Millionen Euro gestattet.

Auswirkungen der geänderten marktpolitischen Rahmenbedingungen

Die marktpolitischen Rahmenbedingungen werden sich ab 2017 deutlich ändern. Dies bedeutet einen verschärften Wettbewerb und weiter zunehmende Konzentration im Zuckersektor sowie eine größere Volatilität bei Preisen und Mengen auf dem Binnenmarkt. Die Zuckererzeugung in der EU ohne Quoten stellt den EU-Zuckersektor somit vor erhebliche Herausforderungen.

Die bereits Anfang September begonnene Zuckerrübenernte ist die erste nach dem Wegfall der Quotenregelung bei Zucker. In Erwartung der neuen Rahmenbedingungen wurde die Zuckerrübenanbaufläche vor allem in den Haupterzeugungsländern der EU mit rund 16 % deutlich ausgedehnt. In Deutschland fällt der Anstieg der Anbaufläche von Zuckerrüben für die Weiterverarbeitung zu Zucker mit einem voraussichtlich Anstieg von 28 % gegenüber dem letzten Quotenjahr sogar noch deutlicher aus.

Die von den Verarbeitungsunternehmen angebotenen Vertragskonditionen für die Ernte 2017 waren für viele Landwirte ein Anreiz, den Anbau von Zuckerrüben bis zu einem unter Fruchtfolgeaspekten sinnvollen Anteil an ihrer betrieblichen Ackerfläche auszudehnen oder sogar ganz neu in den Zuckerrübenanbau einzusteigen, was zuvor aufgrund der Quotenregelung nicht möglich war. Die Zuckerfabriken können somit ihre Produktionskapazitäten besser auslasten und hierdurch kostengünstiger produzieren.

Der zukünftige Anbau von Zuckerrüben in der EU wird hauptsächlich von den folgenden, derzeit nur schwer vorhersehbaren Faktoren abhängen: den Weltmarktpreisen für Zucker, der Konkurrenz anderer Süßungsmittel (Isoglucose, Stevia) sowie den Deckungsbeiträgen von Konkurrenzkulturen, wie Getreide, Raps oder Biogasmais.

 
Stand:
29.09.17
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Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten

Beschäftigte von Geld- und Wertdiensten haben rückwirkend zum 1. März 2017 Anspruch auf einen neuen Branchenmindestlohn. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.

Von den rund 73.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 443 allgemeinverbindlich (230 Ursprungs- und 213 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 125, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.

In dem untenstehenden Verzeichnis sind alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung aufgeführt. Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird.

Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.

Es empfiehlt sich deshalb - u.a. auch, weil dieses Verzeichnis nicht zu jedem Tarifvertrag alle Einzelheiten enthalten kann - im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim

Bundesministerium für Arbeit und Soziales 
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einzuholen.

Nach dem Krankenhausaufenthalt gut versorgt

Ab 1. Oktober 2017 können Krankenhäuser für bis zu sieben Tage Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Weiterbehandelnden Ärzte und Einrichtungen sind vom Krankenhaus zu informieren. Stationäre und ambulante Behandlung sind so besser miteinander verzahnt.

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Krankenhäuser können ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Es kann für diesen Zeitraum auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Zudem ist jetzt eine Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Richtlinien fristgerecht in Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.

Die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren bisher niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten.

„Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Beispielsweise, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war. Diese Versorgungslücken werden nun geschlossen, indem auch Krankenhäuser Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel verordnen oder auch eine Krankschreibung ausstellen dürfen. Dabei kann es sich aber immer nur um eine notwendige Überbrückung bis zu weiteren Veranlassungen durch den behandelnden Arzt handeln“, betonte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender der Unterausschüsse Veranlasste Leistungen und Arzneimittel. „Wir haben in den einzelnen Bereichen flexible und praxistaugliche Regelungen beschlossen, die den Anforderungen des Einzelfalls gerecht werden. So können zum Beispiel Hilfsmittel, wie Krankenbetten oder ähnliches, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belastungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden. Dies sind Flexibilisierungen im Sinne der Intention des Gesetzgebers, der nicht nur Versorgungslücken schließen, sondern auch die Versorgung oft multimorbider Patienten an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung verbessern wollte. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir hier wirklich gute Lösungen gefunden haben, die die Versorgungspraxis erleichtern und Patienten helfen sowie Bürokratie abbauen“, so Hecken weiter.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen (§ 39 Abs. 1a SGB V). Der G-BA wurde beauftragt, das Nähere in seinen Richtlinien zu regeln.

Die Details sind den Beschlusstexten sowie den Tragenden Gründen zu entnehmen, die in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht werden.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

 

Strengere Regeln für Drohnen

Drohnen oder Modellflugzeuge über 250 Gramm müssen eine feuerfeste Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers tragen. Das gilt ab 1. Oktober 2017. Ab diesem Zeitpunkt erfordert der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeuge ab zwei Kilogramm auch einen Kenntnisnachweis.

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Ab 1. Oktober 2017 gilt:

  • Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kgz.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
  • Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
    1. gültige Pilotenlizenz oder
    2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
    3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
    Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.
Hasskriminalität in sozialen Netzwerken bekämpfen

Hasskriminalität im Netz wird künftig wirksamer bekämpft. Betreiber von sozialen Netzwerken werden dazu verpflichtet, strafbare Inhalte schnell zu löschen oder zu sperren. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

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Das Gesetz zielt darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken besser zu bekämpfen. Erfasst werden Inhalte, die auch nach jetzigem Recht strafbar sind. Dazu zählen etwa Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung. Auch Kinderpornographie und terroristische Straftaten gehören dazu.

Besser auf Beschwerden reagieren

Für die Nutzer soll es künftig leichter sein, derartige Inhalte zu melden. Betreiber sozialer Netzwerke müssen ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement einführen. Sie sind künftig unter anderem dazu verpflichtet, ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten.

Strafbare Inhalte aus dem Netz nehmen

Die Betreiber sind gegebenenfalls verpflichtet, strafbare Inhalte von ihrer Plattform zu nehmen. Dabei gelten folgende Fristen: Offensichtlich strafbare Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden. Weitere strafbare Inhalte sind "in der Regel" innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Das betrifft auch sämtliche Kopien des strafbaren Inhalts, die sich auf der Plattform befinden.

Geldbußen möglich

Verstöße gegen diese Pflicht können mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie kann bis zu fünf Millionen Euro gegen verantwortliche Person im Unternehmen betragen. Gegen das Unternehmen selbst kann sich die Geldbuße auf bis zu 50 Millionen Euro belaufen.

Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität kann jeder Mensch aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden kann, birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft.

Wegfall der EU-Quoten für Zuckerproduktion

Ab dem 1. Oktober 2017 entfallen in der EU die Produktionsquoten sowie die Produktionsabgabe für Zucker und Isoglukose. Gleichzeitig entfällt der Mindestpreis für in der EU angebaute Zuckerrüben. Das stärkt die marktwirtschaftliche Orientierung des Zuckersektors.


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Das Europäische Parlament (EP), der Rat und die Europäische Kommission (KOM) haben sich im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik am 25. Juni 2013 auf ein Auslaufen der Zucker- und Isoglucose-Quotenregelung zum 30. September 2017 verständigt.

Änderungen der marktordnungsrechtlichen Bestimmungen für Zucker und Isoglucose ab 2017

Ab 1. Oktober 2017 entfallen als wesentliche Elemente der EU-Zuckermarktregelung

  • die EU-Quoten für Zucker (13,53 Millionen Tonnen) und für Isoglucose (0,72 Millionen Tonnen), eine aus Stärke gewonnene Zuckerlösung,
  • die Mindestpreise für Quotenrüben (26,29 Euro pro Tonne), also Rüben, die zur Erfüllung der Zuckerquote angebaut werden, sowie
  • die Produktionsabgabe für Zucker bzw. Isoglucose (12 bzw. 6 Euro pro Tonne), die auf die zugeteilten Quoten der Zuckerhersteller erhoben wird.

Neu ist der Begriff der "Referenzschwellenwerte", die als Orientierung für die Zahlung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung dienen, falls es zu einer ernsten Marktkrise kommen sollte. Sie liegen bei 404,40 Euro pro Tonnen für Weißzucker und 335,20 Euro pro Tonne für Roh-zucker. Allerdings wurde die private Lagerhaltung, die auch die vorherige Marktordnung als mögliche Maßnahme bereits vorsah, bislang noch nicht angewendet.

Exporterstattungen soll es nur noch in Krisenfällen geben. Regelungen für Krisenmaßnahmen bieten der Europäischen Kommission bei ernsten Marktstörungen (z. B. Preisverfall) die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Vorgesehen sind zudem verpflichtende Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Zuckererzeugern zu Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben einschließlich Lieferverträgen. Das Preisberichterstattungssystem mit Meldepflichten der Zuckererzeuger wird grundsätzlich wird beibehalten, ebenso wie die Ermittlung der Anbauflächen für Zuckerrüben sowie Angaben zu Produktion und Beständen von Zucker und Isoglucose

Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können fakultativ von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. In Deutschland sind hierfür die Länder zuständig. Nationale Rechtsgrundlage hierfür sind das Agrarmarktstrukturgesetz und die Agrarmarktstrukturverordnung. Die Stärkung der Marktmacht der Landwirte gegenüber Verarbeitern und dem Lebensmittel-handel ist aus Sicht der Europäischen Kommission ein Kernelement der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik.

Weitere Regelungen mit Marktrelevanz für Zucker

Der Zoll (Außenschutz) auf nicht-präferenzielle Zuckerimporte – d. h. Importe aus Drittländern, mit denen keine Präferenzregelung besteht – beträgt 419 Euro pro Tonne bei Weißzucker und 339 Euro pro Tonne bei Rohzucker. Dieser Zoll bleibt auch nach 2017 auf dem jetzigen Niveau erhalten.

Außerdem bestehen vier verschiedene Importschemata mit Vorzugsbehandlung, also präferenziellem Zugang in die EU:

1. für die Entwicklungsländer der Everything-But-Arms-Initiative (EBA) und
2. für die Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten (Staaten mit AKP-Präferenzabkommen).

Diese beiden Ländergruppen dürfen unbegrenzt zollfrei Zucker in die EU importieren.

Zudem gibt es

3. zollfreie Quoten für die westlichen Balkanstaaten sowie 
4. die so genannten CXL-Quoten für Australien, Brasilien, Indien und Kuba, die zu einem ermäßigten Zollsatz Zucker in die EU liefern können, um sie nach dem EU-Beitritt einiger ihrer traditionellen Handelspartner nicht zu benachteiligen.

Angesichts der stockenden WTO-Verhandlungen gewinnen zudem bilaterale und regionale Freihandelsabkommen für den EU-Zuckersektor zunehmend an Bedeutung.

So ermöglichen derzeit z. B. die bilateralen Freihandelsabkommen mit Staaten Zentralamerikas und den Andenstaaten eine Einfuhr weiterer zollfreier Mengen an Zucker und zuckerhaltigen Erzeugnissen in die EU.

Mit einigen Ländern hat die EU zudem bereits weitere Freihandelsabkommen vereinbart (z. B. mit Singapur, Kanada, Ecuador, Südafrika und Vietnam). Auch im Rahmen dieser Abkommen werden für Zucker und zuckerhaltige Erzeugnisse Zugeständnisse für den Marktzugang in die EU eingeräumt.

Zudem wurde mit der Ukraine ein Assoziierungsabkommen geschlossen, das am 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dieses Assoziierungsabkommen sieht auch zollfreie Quoten für "Zuckerimporte" der Ukraine in die EU vor.

Aktuell verhandelt die EU zudem weitere Freihandelsabkommen (z. B. Mercosur, Neuseeland, Australien, Thailand, Indonesien) sowie die Aktualisierung des Abkommens mit Mexiko.

Ab 1. Oktober 2017 entfällt die bisherige Exportbeschränkung für Zucker. Aufgrund einer WTO-Vereinbarung sind der EU bis zum Auslaufen der Quotenregelung derzeit nur Exporte im Umfang von rund 1,37 Millionen Tonnen bzw. rund 514 Millionen Euro gestattet.

Auswirkungen der geänderten marktpolitischen Rahmenbedingungen

Die marktpolitischen Rahmenbedingungen werden sich ab 2017 deutlich ändern. Dies bedeutet einen verschärften Wettbewerb und weiter zunehmende Konzentration im Zuckersektor sowie eine größere Volatilität bei Preisen und Mengen auf dem Binnenmarkt. Die Zuckererzeugung in der EU ohne Quoten stellt den EU-Zuckersektor somit vor erhebliche Herausforderungen.

Die bereits Anfang September begonnene Zuckerrübenernte ist die erste nach dem Wegfall der Quotenregelung bei Zucker. In Erwartung der neuen Rahmenbedingungen wurde die Zuckerrübenanbaufläche vor allem in den Haupterzeugungsländern der EU mit rund 16 % deutlich ausgedehnt. In Deutschland fällt der Anstieg der Anbaufläche von Zuckerrüben für die Weiterverarbeitung zu Zucker mit einem voraussichtlich Anstieg von 28 % gegenüber dem letzten Quotenjahr sogar noch deutlicher aus.

Die von den Verarbeitungsunternehmen angebotenen Vertragskonditionen für die Ernte 2017 waren für viele Landwirte ein Anreiz, den Anbau von Zuckerrüben bis zu einem unter Fruchtfolgeaspekten sinnvollen Anteil an ihrer betrieblichen Ackerfläche auszudehnen oder sogar ganz neu in den Zuckerrübenanbau einzusteigen, was zuvor aufgrund der Quotenregelung nicht möglich war. Die Zuckerfabriken können somit ihre Produktionskapazitäten besser auslasten und hierdurch kostengünstiger produzieren.

Der zukünftige Anbau von Zuckerrüben in der EU wird hauptsächlich von den folgenden, derzeit nur schwer vorhersehbaren Faktoren abhängen: den Weltmarktpreisen für Zucker, der Konkurrenz anderer Süßungsmittel (Isoglucose, Stevia) sowie den Deckungsbeiträgen von Konkurrenzkulturen, wie Getreide, Raps oder Biogasmais.

 
Stand:
29.09.17
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