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Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
von Heiko Thomsen / Foerde.news
An den Samstagen vom 01. Juli bis zum 31. August gilt ein Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen sowie für LKW mit Anhänger. Das Fahrverbot hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) erlassen, um den Ferienreiseverkehr im Sommer zu entlasten.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt:
Gerade an den Wochenenden in den Sommerferien fahren viele Familien mit dem Auto in den Urlaub oder zurück nach Hause. Für LKW gilt an diesen Tagen deshalb ein Fahrverbot. Das bedeutet weniger Staus, mehr Platz für PKW und eine stressfreiere Fahrt in den Urlaub und zurück.
Die Ferienreiseverordnung im Einzelnen:
Mit der Ferienreiseverordnung ergänzt das BMVI das bestehende Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, welches das ganze Jahr über besteht. Auf hoch belasteten Strecken, die von den Ländern ausgewählt wurden, dürfen Transporte zwischen 07:00 und 20:00 Uhr nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Länder wurden zudem gebeten, mit weiteren gezielten Maßnahmen Staus zu vermeiden:
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Straßenbauarbeiten sollen beschleunigt vorangetrieben werden. Baustellen sollen nur im unbedingt notwendigen zeitlichen Umfang sowie in einem für den Ferienverkehr verträglichen Rahmen eingerichtet werden.
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Bedarfsumleitungsstrecken sollen freigehalten werden. Im Juli und August sollen auf diesen Strecken keine Baustellen eingerichtet werden.
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Erlaubnis- und genehmigungspflichtige (Schwer-) Transporte sollen im Juli und August möglichst nur von 22 bis 6 Uhr erlaubt werden. Transporte außerhalb der Nachtstunden sollen nur in besonders dringenden Fällen zugelassen werden.
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Das Samstags- sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen soll von der Polizei streng überwacht werden. Verstöße werden mit bis zu 150 Euro Bußgeld geahndet. Die Vorschriften für Ausnahmen von diesem Verbot sollen restriktiv angewendet werden.
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Die Länder sollen für einen schnellen, lückenlosen Verkehrswarndienst sorgen und länderübergreifend im Verkehrsfunk auf Ausweichstrecken für stauanfällige Strecken hinweisen.
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Fahrzeuge der Bundeswehr sollen die Hauptreisestrecken nur befahren dürfen, sofern deren Einsatz dringend erforderlich ist.
Das Verbot gilt für folgende Autobahnstrecken (in beiden Fahrtrichtungen):
Lfd. Nr. | Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
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1 | B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
2 | B 96/E 251 | Neubrandenburger Ring bis Berlin |
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.
Generelle Freistellungen:
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger.
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
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Beförderungen von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen.
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Quelle: BMVI
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