- Nachrichten -
Folge uns auf Instagram und Facebook
->>> Für Förde.news zahl ich freiwillig!!! <<<-

Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

von

LKW-Fahrverbot in der Ferienzeit - Foto: Hartmut910 - Pixelio.de

An den Samstagen vom 01. Juli bis zum 31. August gilt ein Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen sowie für LKW mit Anhänger. Das Fahrverbot hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) erlassen, um den Ferienreiseverkehr im Sommer zu entlasten.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt:

Gerade an den Wochenenden in den Sommerferien fahren viele Familien mit dem Auto in den Urlaub oder zurück nach Hause. Für LKW gilt an diesen Tagen deshalb ein Fahrverbot. Das bedeutet weniger Staus, mehr Platz für PKW und eine stressfreiere Fahrt in den Urlaub und zurück.

Die Ferienreiseverordnung im Einzelnen:

Mit der Ferienreiseverordnung ergänzt das BMVI das bestehende Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, welches das ganze Jahr über besteht. Auf hoch belasteten Strecken, die von den Ländern ausgewählt wurden, dürfen Transporte zwischen 07:00 und 20:00 Uhr nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Länder wurden zudem gebeten, mit weiteren gezielten Maßnahmen Staus zu vermeiden:

  • Straßenbauarbeiten sollen beschleunigt vorangetrieben werden. Baustellen sollen nur im unbedingt notwendigen zeitlichen Umfang sowie in einem für den Ferienverkehr verträglichen Rahmen eingerichtet werden.

  • Bedarfsumleitungsstrecken sollen freigehalten werden. Im Juli und August sollen auf diesen Strecken keine Baustellen eingerichtet werden.

  • Erlaubnis- und genehmigungspflichtige (Schwer-) Transporte sollen im Juli und August möglichst nur von 22 bis 6 Uhr erlaubt werden. Transporte außerhalb der Nachtstunden sollen nur in besonders dringenden Fällen zugelassen werden.

  • Das Samstags- sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen soll von der Polizei streng überwacht werden. Verstöße werden mit bis zu 150 Euro Bußgeld geahndet. Die Vorschriften für Ausnahmen von diesem Verbot sollen restriktiv angewendet werden.

  • Die Länder sollen für einen schnellen, lückenlosen Verkehrswarndienst sorgen und länderübergreifend im Verkehrsfunk auf Ausweichstrecken für stauanfällige Strecken hinweisen.

  • Fahrzeuge der Bundeswehr sollen die Hauptreisestrecken nur befahren dürfen, sofern deren Einsatz dringend erforderlich ist.

Das Verbot gilt für folgende Autobahnstrecken (in beiden Fahrtrichtungen):

Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung
1 A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4 A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
5 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
6 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
7 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und
von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
8 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
9 A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und
der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
10 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
11 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
12 A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
13 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
14 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
15 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
16 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
17 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
18 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
19 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
Lfd. Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung
1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2 B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin

 

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.

Generelle Freistellungen:

Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger.

  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).

  3. Beförderungen von 

    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. leicht verderblichem Obst und Gemüse,

  4. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Quelle: BMVI

->>> Für Förde.news zahl ich freiwillig!!! <<<-

Zurück