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Landesregierung billigt überarbeiteten Bußgeldkatalog des Innenministeriums zur Corona-Bekämpfungsverordnung

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Schleswig-Holstein - verstoße gegen die Sichtbarkeit der2G-Regel an einem Geschäft kann mit einem Bußgeld von 500 bis 1.000 Euro geahndet werden - Archivfoto: Iwersen

Das Kabinett hat dem vom Innenministerium vorgelegten überarbeiteten Bußgeld-Katalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zugestimmt. Neu aufgenommen wurden unter anderem Vorgaben im Zusammenhang mit der sogenannten 2G-Regel im Einzelhandel.

Dabei geht es unter anderem um Kundinnen und Kunden, die Einzelhandelsgeschäfte, für die die 2G-Regel gilt, nicht geimpft und nicht genesen betreten. Diesen Kundinnen und Kunden droht jetzt ein Bußgeld von 500 Euro.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einzelhandelsgeschäften sind verpflichtet, die neue 2G-Regel deutlich sichtbar am Eingang des jeweiligen Geschäftes kenntlich zu machen, bei denen diese Regel gilt. Tun sie dies nicht, droht ein Bußgeld von 500 bis 1.000 Euro.

Nach der am Wochenende in Kraft getretenen Landesverordnung sind die Betreiberinnen und Betreiber von Einzelhandelsgeschäften, in denen die 2G-Regel gilt, verpflichtet, die Kundinnen und Kunden mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren. Kommen sie dieser Aufgabe nicht nach, kann ein Bußgeld zwischen 1.000 und 3.000 Euro fällig werden. Außerdem sind sie verpflichtet, diese stichprobenartigen Kontrollen unverzüglich zu dokumentieren. Wird dies nicht umgesetzt, drohen Bußgelder zwischen 500 und 2.000 Euro.

Dazu erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack:

„Mir ist bewusst, dass dies vor allem für die Betreiberinnen und Betreiber von Einzelhandelsgeschäften einen enormen Mehraufwand bedeutet. Aber wir müssen alle gemeinsam dafür sorgen, dass die Zahl der Corona-Infektionen spürbar zurückgeht. Aus Sicht der Landesregierung sind die Vorgaben für den Einzelhandel dabei ein wichtiger Baustein. Deshalb bitte ich alle Betreiberinnen und Betreiber im Einzelhandel und alle Kundinnen und Kunden um Verständnis und Mithilfe.“

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