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Kabinett beschließt Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus und zu Quarantänemaßnahmen

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Deutschland - Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Corona-Quarantäneverordnung, die bis einschließlich 4. Oktober verlängert werde

Das Kabinett hat heute (1. September) Anpassungen an den Corona-Bekämpfungsverordnungen beschlossen. Die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatte am 27. August 2020 einen weiteren Beschluss zum Umgang mit der Corona-Pandemie getroffen und auf die Entwicklungen bei der Infektionslage in Deutschland reagiert. Bund und Länder hatten gemeinsam vereinbart, zunächst keine größeren Lockerungsschritte zu gehen. Ziel der heute verabschiedeten Beschlüsse in Schleswig-Holstein ist auch eine größere Einheitlichkeit insbesondere zwischen den norddeutschen Ländern herzustellen.

Die Anpassungen werden wie angekündigt am 2. September in Kraft treten.

Ministerpräsident Daniel Günther: "Die Infektionszahlen verdeutlichen, dass wir weiterhin nur maßvoll bestehende Regeln anpassen können. Es liegt in der Verantwortung von Politik aber auch jedes Einzelnen, sich und andere verantwortungsvoll zu schützen, auch wenn dafür weiterhin deutliche Einschränkungen notwendig sind."

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: "Jede und jeder sollte dazu beitragen, dass wir erzielte Erfolge gemeinsam durch umsichtiges und rücksichtsvolles Handeln wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat sich bewährt und ist ein deutlich milderes Mittel als Schließungen von ganzen Bereichen. Wir erweitern die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Behörden mit Kundenkontakt aus, wenn dort kein Abstand eingehalten werden kann oder keine geeigneten physischen Barrieren vorhanden sind."

Folgende Änderungen wurden beschlossen:

  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nun ebenfalls innerhalb von Behörden mit Publikumsverkehr, sofern kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch geeignete physische Barrieren verringert werden kann; Gerichte treffen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Hausrechts bereits eigene geeignete Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsgefahren, fallen also nicht unter diese Regelung, können aber entsprechende Maßnahmen selbst anordnen (§ 6a). Ausnahmen gelten wie üblich für Menschen, die aus u. a. medizinischen Gründen keine solche Bedeckung tragen können.

  • Musikproben auch von Amateuren dürfen in geschlossenen Räumen ohne Publikum und mit Abstandsregeln wieder stattfinden (§ 5 Absatz 2)

  • Für die professionelle Ausübung von Tanz und Musikdarbietungen gelten neue Abstandsregeln, nämlich zwischen den Akteuren jeweils 2,5m (vormals 3m), bzw. zwischen Akteuren und Publikum nun 4m (vormals 6m) (§ 5 Absatz 2)

  • Für Theater, Konzerte und Kinos werden die Möglichkeiten der Durchführung von Veranstaltungen erleichtert (§ 5 Absatz 5). Voraussetzungen sind anpasste Maßnahmen, die unter anderem das Abstandsgebot (einzelner Kohorten), Hygienevorkehrungen und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung sicherstellen

  • Die Regeln zu den Beschränkungen zum Zugang der Verkaufsstellen des Einzelhandels können zukünftig flexibler entsprechend der Situation vor Ort ausgestaltet werden: Neben der weiterhin möglichen Beschränkung der Kundenzahl je 10 Quadratmeter wie bisher, können Betreiber alternativ durch entsprechend zu erstellende Hygienekonzepte das grundsätzliche Abstandsgebot in anderer Weise umsetzen. Die bisherige Regelung "Kunde pro 10 Quadratmeter" kann also durch ein entsprechendes Konzept, was sich nach den Hygiene- und Abstandsmaßgaben richtet, ersetzt werden. (§ 8 Absatz 1)

  • Auch in Fahrgeschäften zum Beispiel auf Jahrmärkten oder in Freizeitparks gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 10 Absatz 4)

  • Beim Sport besteht nun die Möglichkeit des Zuschauens für je eine Aufsichtsperson von Minderjährigen (§ 11 Absatz 1 Nr.4)

  • Bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten in festen Gruppen (Teilnehmerkreis bleibt über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert, also ein "Kohortenprinzip") kann vom Abstandsgebot abgewichen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgesetzt werden (§ 12a)

  • Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken sind die Fahrgäste beim Aufenthalt in den Bussen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich nicht auf einem Sitzplatz befinden oder der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Fahrgästen unterschritten wird (§ 18 Absatz 2). Vormals galt die Pflicht grundsätzlich.

 

Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Corona-Quarantäneverordnung, die bis einschließlich 4. Oktober verlängert werden, wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

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