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K8: Bauer Knop lehnt Richterin wegen Befangenheit ab - Verhandlung fand nicht statt

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Bauer Knop beantrage die namentlich genannte Vorsitzende oder ihre Vertreter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. - Archivfotos: Geißler

Der 60-jährige Landwirt Ingo Willi "Bauer Knop" Knop wurde mit einem Strafbefehl belegt und erhielt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro. Der Vorwurf der Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erhoben, da der Landwirt die Hochfelder Landstraße in Tarup blockiert haben soll, indem er in den frühen Morgenstunden des 27. Juli 2022 einen Mähdrescher, landwirtschaftliche Anhänger, einen PKW und Heuballen für etwa zwei Stunden auf der Straße abgestellt hat. Der Angeklagte hat Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und am Montag, dem 20. Februar, fand die Gerichtsverhandlung statt.

Zur eigentlich Verhandlung kam es jedoch am Montag nicht, da der Angeklagte dem Gericht vor Eröffnung des Verfahrens ein Dokument vorgelegt hat, in dem es heißt, er beantrage die namentlich genannte Vorsitzende oder ihre Vertreter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Weiter heißt es: „Die Vorsitzende […] und alle weiteren Personen am Amtsgericht Flensburg wurden am 16. Februar 2023 bei dem US-Militärstaatsanwalt für das US-Protektorat BRD wegen Verlust ihrer Staatsangehörigkeit strafangezeigt. Mit dem Strafantrag wird der entstehende Besatzungsschaden abgewehrt.“ "Dem Antrag beigefügt ist ein Schreiben, gerichtet an die US-Botschaft Berlin" erklärte der Pressesprecher des Landgerichts Flensburg Stefan Wolf.

Der eingereichte Antrag wurde vom Gericht abgelehnt, so dass Knop die Kosten des Verfahren und die aus dem Strafbefehl tragen muss.

Die K8, die durch Tarup führt, war einst Teil des Bebauungsplans Groß Tarup (Nr. 272 - RV-9/2016), der während der Amtszeit des ehemaligen Oberbürgermeisters Simon Faber beschlossen wurde. Im Jahr 2018 äußerte die Stadt ihr Interesse an einer Umgehungsstraße für Tarup, die ausschließlich Flächen für den Straßenbau enteignen würde, aber keine Flächen für den Wohnungsbau.

Faktencheck

Behauptet wird

  • Das Verkehrsaufkommen sei zu gering, um einen Weiterbau zu rechtfertigen.

Richtig ist

  • Die K8 ist durch Änderung des Flächennutzungsplans in den Jahren 2005 – 2008 auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens geplant worden, um als Umgehung für die Ortsdurchfahrt Tarup eine Entlastung der Ortsdurchfahrt zu erreichen.
  • Durch den Bau der ersten drei Teilabschnitte der K8 hat sich bereits eine teilweise Verlagerung der Verkehrsströme ergeben. Die Verkehre teilen sich derzeit auf zwei Verkehrswege, nämlich die Taruper Hauptstraße und zusätzlich die Durchfahrt über den Tastruper Weg zur Hochfelder Landstraße.
  • Die Verkehrsführung über den Tastruper Weg, der eine reine Wohnstraße mit Tempo-30-Zone ist, stellt aufgrund des unzureichenden Ausbaustandes der Straße für die Anwohner eine besonders hohe Belastung dar.
  • Die Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger ist in diesem Bereich erhöht, da es weder Fuß- und Radweg noch Beleuchtung gibt. Außerdem ist die Straße für Schwerlastverkehr ungeeignet.

Behauptet wird

  • Die Stadt handele nicht im öffentlichen Interesse

Richtig ist

  • Der Wunsch zum Bau einer Umgehung kam aus dem Stadtteil Tarup.
  • Die Stadt berücksichtigt mit der Planung das Interesse der Allgemeinheit, d.h. der großen Mehrheit, insbesondere der Einwohner*innen aus Tarup, an einer Umgehung. Es werden ausschließlich Flächen für den Straßenbau enteignet, nicht dagegen Flächen für Wohnungsbau.
  • Im Planungsverfahren wird dieses öffentliche Intesesse mit sämtlichen weiteren betroffenen Belangen abgewogen und auf dieser Grundlage der Bebauungsplan beschlossen.
  • Die Beschlüsse werden von den von Flensburger Bürger*innen demokratisch gewählten Mitgliedern der Ratsversammlung gefasst.

Behauptet wird

  • Herr Knop habe nie verkaufen wollen. Die Stadt habe dies im Rahmen von Planung und Verhandlung nicht berücksichtigt.

Richtig ist

  • Es gab zahlreiche Gespräche zwischen der Stadt und Herrn Knop, u.a. mit Einbindung der Landgesellschaft Schleswig-Holstein, die landesweit den Erwerb den Flächenerwerb von Landwirten unterstützt, um eine Einigung zu erzielen.
  • Es wurden auf Grundlage der Verhandlungen mit Herrn Knop Angebote zum Erwerb der Flächen, auch weit über dem Verkehrswert, gemacht sowie wirtschaftlich gleich- und höherwertige Tauschflächen von Herrn Knop gefordert und von der Landgesellschaft auch angeboten. Alle Angebote wurden abgelehnt.
    • Im September 2011 konnte keine Einigung über Verkaufspreis erzielt werden.
    • 11/2013: bot Herr Knop an, seine Flächen zu veräußern. Die von ihm geforderte Summe, die ein Vielfaches des Verkehrswerts betrug, hat die Stadt nicht vertreten können, da sie auch die Interessen der Flensburger Steuerzahler wahren muss, mit deren Geldern der Landerwerb bezahlt würde.
    • 2014: Die Landgesellschaft verhandelt mit Herrn Knop über einen Landtausch. Hierbei wird Herrn Knop das 3,27-fache seiner Flächen geboten.
    • 03/2014 Gespräch mit OB Faber; Landgesellschaft und Herr Knop ohne Einigung
    • Am 21.07.2016 bot Herr Knop erneut an, seine Flächen zu dem von ihm verlangten Preis zu veräußern. Alternativ fordert er die Verlegung der Trasse und der Stellung einer Hofseratzstelle oder die Verlegung der Trasse und den Verkauf reiner Straßenfläche.
    • 02.08.2017 so genanntes "Küchentischgespräch": Oberbürgermeisterin Simone Lange und Herr Knop einigen sich am Küchentisch im Hause Knop, die Möglichkeit der Verlegung der Trasse zu prüfen und halten dies schriftlich fest.
    • 07.08.2017 Herr Knop nimmt die getroffenen Vereinbarungen zurück.
    • 27.09.2017 Herr Knop verweist auf das Angebot vom 11/2013 bzw. 07/2016.
  • Die grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft über einen langen  Zeitraum erweckte den Eindruck, dass ein Verkauf/Ankauf möglich sei.

Behauptet wird

  • Eine Enteignung sei profitabel für die Stadt

Richtig ist

  • Über die Zulässigkeit einer Enteignung entscheidet zunächst das Innenministerium, danach dann die Gerichte. Dabei wird auch eine Entschädigung festgesetzt, deren Höhe durch Gutachter ermittelt wird.
  • Enteignet werden nur Flächen, die für den Straßenbau erforderlich sind.
  • Eine gütliche Einigung war immer das oberste Ziel der Stadt. Nach jahrelangen Verhandlungen, die zu keinem fruchtbaren Ergebnis führten, ist die Enteignung das letzte zur Verfügung stehende Mittel.

Behauptet wird

  • Enteignung verstößt gegen Art. 14 GG

Richtig ist

  • Art. 14 GG schützt das Eigentum, lässt allerdings auch unter bestimmten Voraussetzungen (Wohl der Allgemeinheit) gegen Entschädigung eine Enteignung zu. "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
  • "Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen." Art. 14, Abs. 3, GG

Behauptet wird

  • Fläche sei archäologisches Interessengebiet

Richtig ist

  • 2006, 2007 und 2014 wurde das Archäologische Landesamt beteiligt. Es konnten keine Auswirkungen auf archäologische Stätten festgestellt werden. Lediglich der standardisierte Hinweis auf die für alle Bauvorhaben geltende Gesetzeslage, dass genauere Untersuchungen erfolgen sollten, wenn bei den Bauarbeiten Indikatoren (z.B. Erdverfärbungen) auftreten, die auf solche hinweisen könnten. Ein Untersuchungsvorbehalt liegt nicht vor.

Behauptet wird

  • Durch den Bau wird die Naturzerstörung befördert
  • Es handele sich um ein Biotop

Richtig ist

  • Die gewählte Trasse wurde auch aus ökologischen Gesichtspunkten gewählt, da die drei Varianten keine wesentlichen Unterschiede in der Entlastungswirkung für Tarup hatten und die gewählte Variante den geringsten Eingriff in die Natur bedeutet.
  • Der zur Umsetzung der Planung unvermeidliche Flächenverbrauch und sonstige Eingriffe sind Teil der Abwägungsentscheidung. In den jeweiligen Bebauungsplänen sind Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die teilweise innerhalb des Plangebietes, in jedem Fall aber im Stadtgebiet erfolgen.
  • Zum Schutz der Anwohner*innen in vorhandenen und geplanten Wohnbaugebieten ist ein Lärmschutzwall festgesetzt.

Behauptet wird

  • Enteignung vernichte den landwirtschaftlichen Betrieb

Richtig ist

  • Nein, denn Herr Knop hat mehr als die betroffenen 5 ha Land.
  • Ein Großteil seiner weiteren Flächen ist verpachtet.
  • Ein Gutachter hat festgestellt, dass die Weiterführung des Betriebes möglich ist.

Behauptet wird

Die Stadt gehe mit dem Baubeginn aufgrund der "vorzeitigen Besitzeinweisung" (Beginn des Enteignungsverfahrens) ein hohes Risiko ein.

Richtig ist

  • Die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung ist bereits durch zwei Gerichte bestätigt wurde (Landgericht Kiel, Oberlandesgericht Schleswig)
  • Dem ggü. steht das Risiko, die Födermittel des Bundes für alle vier Bauabschnitte zurückzahlen zu müssen, wenn der 4. Bauabschnitt nicht bis Ende 2019 fertig gebaut wird. Die Rückzahlung würde sich ohne  Zinsforderungen auf ca. 6 Mio Euro belaufen.

Behauptet wird

  • Die Politik wurde nie über den Beginn des Enteignungsverfahrens informiert

Richtig ist

  • 13.06.2017: Mitteilung im Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung (nicht öffentlicher Teil), dass der Antrag auf Enteignung gestellt wird.
  • 15.06.2017: Stadt stellt beim Innenministerium den Antrag auf Enteigung und sofortige Besitzeinweisung.
  • 18.08.2017: Umfassende Sachstandsmitteilung im nicht öffentlichen Teil des  Hauptausschusses
  • 24.08.2017: Mündliche Erörterung im Innenministerium in dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung.
  • 11.09.2017: Besitzeinweisungsbeschluss des Innenministeriums (Zitat daraus: "Die Besitzeinweisung setzt voraus, dass dem Enteignungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgegeben wird.")
  • 10.10.2017: Beschwerde gegen den Beschluss beim Landgericht Kiel und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde
  • 20.11.2017: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird vom Landgericht Kiel abgelehnt
  • 11.12.2017: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.11.2017
  • 22.01.2018: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Schleswig (Zitat daraus: "Das Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die vorzeitige Besitzeinweisung seine Rechtsposition mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unerträglich oder in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt oder gefährdet.")

Behauptet wird

  • Es hätte ein Planfestellungsverfahren geben müssen.

Richtig ist

  • Eine Enteignung kann (auch) aufgrund der Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfolgen; für eine Festsetzung von Straßen ergibt sich das aus § 40b Abs. 2 Satz 1, Straßen und Wegegesetz Schleswig-Holstein.

Behauptet wird

  • Es würde keine weiteren Kosten verursachen, wenn der Bau noch herausgezögert oder verhindert würde

Richtig ist

  • Die Stadt müsste die Fördergelder für alle 4 Bauabschnitte der K8 plus Zinsen zurückzahlen, wenn die K8 nicht bis Ende 2019 fertiggestellt wird. Die Summe beläuft sich ohne Zinsforderungen auf rund 6 Millionen Euro.

Die Stadt-Flensburg hat diesen Faktencheck im Jahr 2018 veröffentlicht

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