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Innenminister Stefan Studt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren

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- Archivbild - Foto: Flensburger-Stadtanzeiger.de

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist uneingeschränkt zu respektieren. Gleichwohl bedauere ich, dass es nicht zu einem Verbot der NPD gekommen ist. Allerdings ist das Urteil keine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die NPD und gibt ihr mitnichten auch nur den Hauch von demokratischer Weihe.

Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der NPD um eine rechtsextremistische, verfassungsfeindliche Partei handelt, die aktiv-kämpferisch gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist und in ihrer Programmatik alle wesentlichen Elemente des Rechtsextremismus wie der Ungleichwertigkeit der Menschen, Fremdenfeindlichkeit, des Rassismus und Antisemitismus vereinigt. 

Daraus ergibt sich für mich ein eindeutiger Auftrag: Wir werden die NPD auch weiterhin mit allen Mitteln des demokratischen Rechtsstaats bekämpfen. Dazu hat uns das heutige Urteil nicht nur legitimiert, sondern geradezu aufgefordert. Die NPD bleibt auch in Zukunft ein Schwerpunkt der Beobachtung durch den schleswig-holsteinischen Verfassungsschutz. 

Ich bin davon überzeugt, dass der Prozess der Marginalisierung der NPD weiter voranschreitet. Daran wird das heutige Urteil nichts ändern, zumal das Gericht selbst auf die weitgehende Bedeutungslosigkeit der NPD im Hinblick auf eine Gefahr für unseren demokratischen Rechtsstaat hinweist. Die jüngsten Wahlergebnisse in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin vom September vergangenen Jahres sowie die seit geraumer Zeit für Schleswig-Holstein feststellbare Abwärtsentwicklung der NPD bestätigen diesen Befund. 

Auch wenn das Urteil hinter meiner Erwartung eines Parteiverbots zurückbleibt, so ist es doch von großer rechtsstaatlicher und verfassungspolitischer Bedeutung für den weiteren Umgang mit extremistischen Parteien. Denn es zeigt, wie weit Parteien gehen dürfen, wo also die verfassungsrechtlichen Grenzen von parteipolitischen Inhalten und Aktivitäten liegen. 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bescheinigt uns, den Ländern und damit dem Bundesrat als Antragsteller, dass wir die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit höchster Professionalität, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Sachlichkeit geführt haben. 

Die gute Vorbereitung des Verbotsverfahrens – im Hinblick auf die Abschaltung der V-Leute, die Quellenfreiheit des Beweismaterials und die Sicherstellung eines fairen Verfahrens – hat dieses Urteil in der Sache erst ermöglicht. Wir erleben heute auch ein neues Kapitel bundesrepublikanischer Rechtsgeschichte, denn erstmals seit 1956 konnte  in einem Parteiverbotsverfahren wieder ein Urteil in der Sache fallen.“  (Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten)

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