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Hartz IV- Sanktionen gegen erwerbsfähige Hilfebedürftige sind verfassungswidrig

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Zu diesem Ergebnis kam die 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha in einem am 26. Mai 2015 verkündeten Beschluss (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14). Nach Auffassung der Richter verstoßen die Sanktionsregelungen im SGB II gegen mehrere verfassungsmäßig garantierte Grundrechte. Die Kammer hat darum das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage der Verfassungswidrigkeit der SGB II-Sanktionsregelungen und der darauf beruhenden Sanktionspraxis der Jobcenter vorgelegt.

Das vom Grundgesetz garantierte menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat jederzeit gewährt werden. Kürzungen des Arbeitslosengeld II- Anspruches (Sanktionen) durch die Jobcenter sind darum verfassungswidrig. Die Menschenwürdegarantie verlangt eine Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall. Sanktionen gegen Erwerbsfähige, die zum kompletten Wegfall des Regelbedarf-Leistungsanspruchs führen können, stehen dem entgegen.

Der anwaltlich vertretene Kläger stand beim Jobcenter Erfurt im Leistungsbezug. Nachdem er zunächst ein Arbeitsangebot abgelehnt hatte wurde ihm die Leistung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. 117,30 € monatlich gekürzt. Wegen einer weiteren Pflichtverletzung, der Kläger hatte die Erprobung bei einem Arbeitgeber abgelehnt, verfügte das Jobcenter eine Minderung des Regelbedarfs um 60 % und kürzte die Leistungen um 234,60 € monatlich. Dagegen beschritt der Kläger den Rechtsweg und reichte beim zuständigen Sozialgericht Gotha Anfechtungsklage ein. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass eine Anwendung der Sanktionsregelungen des SGB II nicht in Betracht käme, da diese verfassungswidrig seien.

Die für das Verfahren zuständige 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha hat am 26.05.2015 in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern nach öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet, dass die gegen den Kläger ausgesprochenen Sanktionen nicht rechtmäßig sind, wenn § 31a i.V.m § 31 und 31b SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Richter haben das Verfahren darum ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer des Sozialgerichts bezweifelt, dass § 31a i.V.m. §31 und 31b SGB II mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, weil sich das für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums maßgebliche Arbeitslosengeld II auf Grund von Pflichtverletzungen um 30 bzw. 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs mindert bzw. bei weiteren Pflichtverletzungen vollständig entfällt. Außerdem stehen der Regelung Art.2 Abs.2 S.1 und Art. 12 GG entgegen. Sanktionen können zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen und verstoßen damit gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Kammer sieht in den Sanktionen auch einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass die Garantie der Menschenwürde eine Sicherstellung des Existenzminimums im Einzelfall verlangt. Es wird nunmehr darüber entscheiden, welchen Spielraum der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips hat.

 

Anmerkung:

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen (u.a. 9.2.2010, 18.7.2012, 23.7.2014) mit dem subjektiven Recht auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums befasst und dessen Unverfügbarkeit betont. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich insoweit nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz, als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Ob dieser Anspruch durch Leistungskürzungen aufgrund von Sanktionen unterschritten werden darf, hatte das Gericht bislang nicht zu entscheiden. Der Beschluss der 15. Kammer des SG Gotha ist bundesweit der erste Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht, in dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsnormen aufgeworfen wird. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zwingend, wenn Richter eine für die Lösung eines Falles maßgebliche Norm für verfassungswidrig halten.

Quelle:PM  - Sozialgericht Gotha

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