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Frei.Wild: Kein Mietvertrag für die Flens-Arena - Antrag zurückgewiesen

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Kein Konzert der Gruppe Frei.Wild in der Flens-Arena - Foto: Förde.news

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Landgericht Flensburg den Antrag der "Global Concerts Touring"  (Verfügungsklägerin) zurückgewiesen, der im Wesentlichen darauf lautete, ihr die FlensArena (Förde Show Concept) am 20. April 2019 für ein Konzert der Band Frei.Wild zur Verfügung zu stellen.

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Die Verfügungsklägerin, eine Konzertveranstalterin, habe keinen Anspruch auf Überlassung der Flens-Arena, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen sei, heißt es in einer Pressemitteilung vom Landgericht Flensburg.
Ein Mietvertrag müsse zwar nicht zwingend verschriftlicht werden, um wirksam zu sein. Im Rahmen ihrer E-Mail-Korrespondenz hätten die Parteien aber noch keinen Vertrag geschlossen, heißt es weiter. Beide seien davon ausgegangen, dass ein rechtsverbindlicher Vertragsschluss erst mit schriftlicher Fixierung des Vertragstextes habe stattfinden sollen.
Zu einer solchen Einigung sei es jedoch nicht mehr gekommen. Die Verfügungsbeklagte habe der Verfügungsklägerin auf Anforderung einen noch nicht unterschriebenen Entwurf des Vertragstextes zur Verfügung gestellt. Diesen Entwurf habe die Verfügungsklägerin handschriftlich abgeändert, unterschrieben und der Verfügungsbeklagten zurückgeschickt. Darin sei zwar ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags zu sehen, das die Verfügungsbeklagte aber nicht mehr angenommen habe.

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Die ausdrückliche Annahme sei nicht erfolgt, da der abgeänderte und von der Gegenseite unterzeichnete Vertragstext durch die Verfügungsbeklagte weder unterzeichnet noch
sonst bestätigt worden sei. Ein Vertragsschluss sei auch nicht durch Schweigen zustande gekommen. Unter Kaufleuten, wozu die Parteien zählen, könne ein Vertragsschluss zwar auch durch Schweigen auf ein Angebot zustande kommen. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten habe auf den Zugang des Vertragsangebots jedoch nicht geschwiegen, sondern Sicherheitsbedenken mitgeteilt und ein kurzfristiges Telefonat erbeten. Auf Grund der Sicherheitsbedenken, sei unklar gewesen, ob die Veranstaltung überhaupt habe stattfinden können. Dass er sich zum Vertragstext nicht weiter geäußert habe, könne unter diesen Voraussetzungen nicht als Zustimmung gewertet werden.

Die Verfügungsklägerin hat die Möglichkeit das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung überprüfen zu lassen. Nach dem Gesetz wäre die Berufung spätestens binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils einzulegen. Für die Entscheidung hierüber wäre das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zuständig.

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Die Verfügungsklägerin, eine Konzertveranstalterin, habe keinen Anspruch auf Überlassung der Flens-Arena, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustande gekommen sei, heißt es in einer Pressemitteilung vom Landgericht Flensburg.
Ein Mietvertrag müsse zwar nicht zwingend verschriftlicht werden, um wirksam zu sein. Im Rahmen ihrer E-Mail-Korrespondenz hätten die Parteien aber noch keinen Vertrag geschlossen, heißt es weiter. Beide seien davon ausgegangen, dass ein rechtsverbindlicher Vertragsschluss erst mit schriftlicher Fixierung des Vertragstextes habe stattfinden sollen.
Zu einer solchen Einigung sei es jedoch nicht mehr gekommen. Die Verfügungsbeklagte habe der Verfügungsklägerin auf Anforderung einen noch nicht unterschriebenen Entwurf des Vertragstextes zur Verfügung gestellt. Diesen Entwurf habe die Verfügungsklägerin handschriftlich abgeändert, unterschrieben und der Verfügungsbeklagten zurückgeschickt. Darin sei zwar ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags zu sehen, das die Verfügungsbeklagte aber nicht mehr angenommen habe.

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Die ausdrückliche Annahme sei nicht erfolgt, da der abgeänderte und von der Gegenseite unterzeichnete Vertragstext durch die Verfügungsbeklagte weder unterzeichnet noch
sonst bestätigt worden sei. Ein Vertragsschluss sei auch nicht durch Schweigen zustande gekommen. Unter Kaufleuten, wozu die Parteien zählen, könne ein Vertragsschluss zwar auch durch Schweigen auf ein Angebot zustande kommen. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten habe auf den Zugang des Vertragsangebots jedoch nicht geschwiegen, sondern Sicherheitsbedenken mitgeteilt und ein kurzfristiges Telefonat erbeten. Auf Grund der Sicherheitsbedenken, sei unklar gewesen, ob die Veranstaltung überhaupt habe stattfinden können. Dass er sich zum Vertragstext nicht weiter geäußert habe, könne unter diesen Voraussetzungen nicht als Zustimmung gewertet werden.

Die Verfügungsklägerin hat die Möglichkeit das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung überprüfen zu lassen. Nach dem Gesetz wäre die Berufung spätestens binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils einzulegen. Für die Entscheidung hierüber wäre das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zuständig.

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