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Flensburg: Verlängerung des Alkoholverbot in der Innenstadt

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Flensburg - Der Alkoholausschank ist an einigen Orten weiterhin in Flensburg verboten - Archivfoto: Thomsen

Zum 26. April 2021 hatte die Stadt Flensburg fest gelegt, dass in Flensburg in einigen Bereichen unter freiem Himmel der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt wird. Darunter fällt auch der Südermarkt sowie der Hafenbereich

In folgenden öffentlichen Bereichen unter freiem Himmel ist gemäß § 2b Satz 1 der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt:


a) Südermarkt/Holm/Nikolaikirchhof: in der Zeit von Montag bis Sonntag, zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr;
b) Hafenbereich zwischen Schiffbrücke 39 und Ballastkai 10: in der Zeit von Montag bis Sonntag zwischen 12.00 Uhr und 24.00 Uhr.


Die Gebietsabgrenzung ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Hiervon ausgenommen ist der Ausschank und der Verzehr im Rahmen des Betriebs der Außengastronomie von Gaststätten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-BekämpfVO, soweit der Verzehr am Platz erfolgt.

Die Politik äußert sich ebenfalls zu dem Verbot:

So kritisieren die Junge Liberale den Alkoholverbot:

Zum Alkoholverbot, welches seitens der Stadt Flensburg mit der neuesten Allgemeinverfügung erlassen wurde, äußern sich nun die Jungen Liberalen Flensburg.

„Die Stadtverwaltung sendet mit einem Alkoholverbot das völlig falsche Signal. Gerade sich in Ausbildung befindende Menschen können sich den Gang in die Außengastronomie nicht immer leisten. Es schadet niemanden, wenn man sich mit einem guten Freund bei frischer Seeluft auf ein Bier trifft.“, kommentiert Erik Jäger, Vorsitzender der Jungen Liberalen Flensburg.

Schon damals äußerte sich der CDU-Chef Arne Rüstemeier sagt folgendes auf Nachfrage unserer Redaktion: "Wann immer es kommunale Einschränkungen gibt, müssen diese auch durch die Stadt durchgesetzt werden können. Der Ehrliche darf auch hier nicht der Dumme sein. Schon in Zeiten ohne Pandemie waren entsprechende Ordnungskräfte der Stadt rar gesät. Es wird nicht Aufgabe der Polizei sein, einem solchen Verbot zur Wirkung zu verhelfen."

Diese Allgemeinverfügung gilt ab Montag, den 17. Mai bis einschließlich Sonntag, den 06. Juni 2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 der Corona-BekämpfVO eine Ordnungswidrigkeit dar.

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