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Einzelhandel, Schulen, Kitas: Landesregierung entscheidet über Öffnungs-Regelungen

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Schleswig-Holstein - Die Entscheidungen über Öffnungen oder Verschärfungen werden im Wochenrhythmus getroffen und gelten somit ab Montag, 29. März. Archivfoto: foerde.news

Die Landesregierung hat am 24. März über das weitere Vorgehen in den Bereichen Schulen, Kitas, Krippen, Horte und Einzelhandel beraten. Die Entscheidungen über Öffnungen oder Verschärfungen werden im Wochenrhythmus getroffen und gelten somit ab Montag, 29. März. Sie hängen von den jeweiligen Inzidenzwerten in den Kreisen und kreisfreien Städten ab.

Beschlossen wurde für den Bereich Wirtschaft/Einzelhandel:

Angeordnet wurde sowohl die weitere Aussetzung der Bäderregel als auch die Aufhebung des Lkw-Sonntagsfahrverbots.

Für den Bereich Einzelhandel gilt:

Kreisweite Inzidenz von unter 50: Der Einzelhandel bleibt dort geöffnet. Dabei kann weiterhin für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen.

Das betrifft ab Montag die Kreise und kreisfreien Städte Lübeck, Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde, Steinburg, Ostholstein, Nordfriesland und Plön sowie die Stadt Kiel, die dem Gesundheitsministerium heute mitgeteilt hat, dass sie morgen die Inzidenz von 50 wieder unterschreiten wird.

Inzidenz zwischen 50 und 100: Kundinnen und Kunden dürfen die Geschäfte nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten (Click & Meet). Das kann auch auf Zuruf vor der Tür geschehen. Dabei ist zu gewährleisten, dass nicht mehr als eine Person pro 20 Quadratmeter zeitgleich in der Verkaufsstelle aufhält. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.

Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden.

Das betrifft ab Montag die Kreise und kreisfreien Städte Flensburg, Segeberg, Pinneberg, Stormarn, Neumünster, Herzogtum-Lauenburg, Dithmarschen.

Beschlossen wurde für den Bereich Schulen:

Die Regeln der laufenden Woche (siehe unten) gelten in der kommenden Woche fort.

Ausnahme: Im Kreis Pinneberg gilt ab dem 29. März:

  • Jahrgangsstufen 1 bis 6: Wechselunterricht
  • Jahrgangsstufen 7 bis Q1: Distanzlernen
  • Abschlussjahrgänge: Präsenzangebote und Prüfungsdurchführung

Zur Erinnerung noch einmal die unverändert bestehenden Regeln:

Kreisfreie Städte Kiel, Lübeck, Neumünster, Kreise Ostholstein, Rendsburg-Eckernförde, Plön, Steinburg, Dithmarschen, Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Stormarn:

  • Grundschule: Präsenzunterricht
  • 5. und 6. Jahrgang: Präsenzunterricht
  • 7. bis Q1 Jahrgang: Wechselunterricht
  • Abschlussklassen: Präsenzangebote

Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Herzogtum Lauenburg und Segeberg:

  • Jahrgangsstufen 1 bis 6: Wechselunterricht
  • Notbetreuung: für die Jahrgangsstufen 1 bis 6
  • 7. bis Q1: Lernen in der Distanz
  • Abschlussklassen: Präsenzangebote

Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der Präsenzunterricht und das Distanzlernen nach individuellen Erfordernissen unabhängig von den besuchten Jahrgangsstufen weiterhin stattfinden. In Absprache mit den Sorgeberechtigten entscheidet(n) die Schulleitung(en) über Teilnahme und Form des Präsenzunterrichts bzw. des Distanzlernens.

An den berufsbildenden Schulen findet der Unterricht weiterhin wie bisher statt.

Beschlossen wurde für die Bereiche Krippen, Kitas, Horte:

Seit dem 22. Februar befinden sich die meisten Krippen, Kitas und Horte in Schleswig-Holstein im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Die Landesregierung ist ständig im Gespräch mit den Verantwortlichen vor Ort. Das Vorgehen in den Kreisen und kreisfreien Städten wird auf Basis einer Lagebewertung der Gesundheitsämter mit den Kommunen verabredet.

Ausnahmen vom Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen sind ab dem 29. März:

  • Flensburg: Kitas, Krippen und Horte im eingeschränkten Regelbetrieb;
  • Segeberg: Kitas, Krippen und Horte im eingeschränkten Regelbetrieb;
  • Pinneberg: Kitas, Krippen und Horte im eingeschränkten Regelbetrieb;
  • Herzogtum Lauenburg: Kitas, Krippen und Horte im eingeschränkten Regelbetrieb.

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