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Die Pferdesteuer wird abgeschafft

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- Archivbild - Foto: Flensburger-Stadtanzeiger.de

Innenminister Hans-Joachim Grote hat in seiner heutigen (11. Oktober 2017) Landtagsrede für ein Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes mit dem Ziel geworben, eine Pferdesteuer im Land auszuschließen. In der Diskussion zu TOP 6 zu dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetz erläuterte der Minister, warum diese Steuer aus seiner Sicht wenig sinnvoll ist.

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„Grundsätzlich gilt es, die verschiedenen Interessen, die für und gegen eine Steuererhebung stehen, gegeneinander abzuwägen. So spielen beispielsweise Belange des Gemeindewohls eine erhebliche Rolle.“

Für Grote gibt es gleich eine ganze Reihe von Gründen, warum die Pferdesteuer ausgeschlossen werden sollte: Die Erhaltung und Weiterentwicklung des Reitsports, die Entwicklung von Konzepten für Reitwege zur Förderung des Tourismus, die Erhaltung der Gesundheit durch Reiten als Ausgleichssport und auch die Erholung in der Natur, die Förderung von Jugendarbeit in Reitvereinen und die Einkommensverbesserung der Landwirtschaft durch Pferdezucht.

„Der landesweite Ausschluss der Erhebung einer Pferdesteuer ist aus meiner Sicht aus diesen Gründen gerechtfertigt. Wenn ich die vielen Betriebe vor Augen habe, die im ländlichen Raum Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, wo das Reiten eine besondere Attraktion für die Eltern und Kinder ist, die ansonsten vielleicht keine Möglichkeit haben, den spielerischen Umgang mit Tieren zu erfahren, wenn ich an die Teenager denke, die mit großer Leidenschaft, häufig in Reitbeteiligungen Pferde versorgen, um Reiten zu können, dann bin ich in der Gesamtschau froh, dass die Verhinderung der Pferdesteuer unser erklärtes Regierungsziel ist“, bekräftigte der Innenminister.

Auch wenn der Landesgesetzgeber die Kompetenz für die Erhebung der örtlichen Aufwandsteuern grundsätzlich den Kommunen überlasse, dürfe er Vorgaben für die Erhebung der Steuern durch Gesetz anordnen, erklärte Grote. Dies widerspreche nicht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. 

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Zwar umfasse das in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gewährte Satzungsrecht auch das Recht zum Erlass von Steuersatzungen sowie das Hebesatzrecht. Allerdings gelte es zu beachten, dass Art. 105 Grundgesetz lediglich eine von den Ländern abgeleitete Kompetenz zum Erlass kommunaler Steuersatzungen zulasse.

Gesamtgesellschaftliche und sozialpolitische Erwägungen könnten es aus Sicht des Ministers erfordern, bestimmte Bereiche dem Steuerfindungs- und Erhebungsrecht der Gemeinden zu entziehen. Deshalb bat er die Abgeordneten des Landtags in seiner Rede: „Unterstützen Sie die Reitsportlerinnen und Reitsportler.“

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„Grundsätzlich gilt es, die verschiedenen Interessen, die für und gegen eine Steuererhebung stehen, gegeneinander abzuwägen. So spielen beispielsweise Belange des Gemeindewohls eine erhebliche Rolle.“

Für Grote gibt es gleich eine ganze Reihe von Gründen, warum die Pferdesteuer ausgeschlossen werden sollte: Die Erhaltung und Weiterentwicklung des Reitsports, die Entwicklung von Konzepten für Reitwege zur Förderung des Tourismus, die Erhaltung der Gesundheit durch Reiten als Ausgleichssport und auch die Erholung in der Natur, die Förderung von Jugendarbeit in Reitvereinen und die Einkommensverbesserung der Landwirtschaft durch Pferdezucht.

„Der landesweite Ausschluss der Erhebung einer Pferdesteuer ist aus meiner Sicht aus diesen Gründen gerechtfertigt. Wenn ich die vielen Betriebe vor Augen habe, die im ländlichen Raum Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, wo das Reiten eine besondere Attraktion für die Eltern und Kinder ist, die ansonsten vielleicht keine Möglichkeit haben, den spielerischen Umgang mit Tieren zu erfahren, wenn ich an die Teenager denke, die mit großer Leidenschaft, häufig in Reitbeteiligungen Pferde versorgen, um Reiten zu können, dann bin ich in der Gesamtschau froh, dass die Verhinderung der Pferdesteuer unser erklärtes Regierungsziel ist“, bekräftigte der Innenminister.

Auch wenn der Landesgesetzgeber die Kompetenz für die Erhebung der örtlichen Aufwandsteuern grundsätzlich den Kommunen überlasse, dürfe er Vorgaben für die Erhebung der Steuern durch Gesetz anordnen, erklärte Grote. Dies widerspreche nicht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. 

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Zwar umfasse das in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gewährte Satzungsrecht auch das Recht zum Erlass von Steuersatzungen sowie das Hebesatzrecht. Allerdings gelte es zu beachten, dass Art. 105 Grundgesetz lediglich eine von den Ländern abgeleitete Kompetenz zum Erlass kommunaler Steuersatzungen zulasse.

Gesamtgesellschaftliche und sozialpolitische Erwägungen könnten es aus Sicht des Ministers erfordern, bestimmte Bereiche dem Steuerfindungs- und Erhebungsrecht der Gemeinden zu entziehen. Deshalb bat er die Abgeordneten des Landtags in seiner Rede: „Unterstützen Sie die Reitsportlerinnen und Reitsportler.“

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