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Das Schufa-Scoring darf nicht maßgeblich für die Kreditwürdigkeit sein

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In einem bahnbrechenden Fall hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Praktiken der SCHUFA, einer führenden privaten Wirtschaftsauskunftei, unter die Lupe genommen. Mehrere Bürger hatten Klage gegen den zuständigen Datenschutzbeauftragten eingereicht, weil dieser sich weigerte, gegen zwei spezifische Aktivitäten der SCHUFA vorzugehen: das sogenannte "Scoring" und die langfristige Speicherung von Daten über erteilte Restschuldbefreiungen.

Beim "Scoring" handelt es sich um ein mathematisch-statistisches Verfahren, das zur Vorhersage zukünftigen Verhaltens, wie der Rückzahlung von Krediten, genutzt wird. Kritisch betrachtet wird jedoch die Speicherungsdauer dieser Informationen. Während das deutsche öffentliche Insolvenzregister solche Daten sechs Monate lang speichert, halten es deutsche Wirtschaftsauskunfteien für notwendig, diese drei Jahre lang aufzubewahren.

Das Gericht muss nun entscheiden, ob diese Praktiken mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar sind. Es hat bereits festgestellt, dass das "Scoring" als "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" anzusehen ist, was grundsätzlich von der DSGVO verboten wird, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Das Gericht wird auch prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung gemäß DSGVO erfüllt sind.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Der Gerichtshof hält es für konträr zur DSGVO, wenn private Auskunfteien diese Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die betroffenen Personen sollen durch die Restschuldbefreiung die Möglichkeit erhalten, wieder am Wirtschaftsleben teilzunehmen, was diese Informationen zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer finanziellen Wiederherstellung macht.

Die Entscheidung des Gerichts wird weitreichende Auswirkungen auf die Praktiken der Kreditauskunfteien und den Datenschutz der Bürger haben. Es steht die Balance zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Zugang zu diesen Informationen auf dem Spiel.

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