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Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung setzt weitere Maßnahmen um

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Schleswig-Holstein - Es gilt die 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr). - Archivfoto: Thomsen

Die Landesregierung hat heute (11. Januar) wie angekündigt eine Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit weiteren Maßnahmen beschlossen. Sie setzt damit die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse um. Die Verordnung tritt morgen (12. Januar) in Kraft. Grundlage für weitere Schritte ist u.a. die gestrige Feststellung der epidemischen Lage durch den schleswig-holsteinischen Landtag.

Beschlossen wurde:

  • Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
  • Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.
  • Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • 2Gplus-Regel gilt bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen für die Kundinnen und Kunden kein Tragen einer Maske möglich ist (z.B. Kosmetik). Gilt nicht bei medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen; bei Friseurdienstleistungen gilt weiter 3G.
  • 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).
  • Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:

Ø  Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).

Ø  Kinder bis zur Einschulung.

Ø  Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.

Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht für den Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege/Eingliederungshilfe.

Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.

  • Diskotheken werden geschlossen, Tanzveranstaltungen untersagt.
  • Maskenpflicht im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen gilt für die Mitarbeitenden auch unabhängig von physischen Barrieren.
  • Absenkung der Teilnehmerobergrenzen bei Sitzveranstaltungen mit passivem Publikum in Innenräumen (z.B. Theater) auf max. 500 Personen. Für alle anderen Veranstaltungen gelten max. 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Innenräumen (plus Maskenpflicht s.o.) und 100 in Außenbereichen.
  • Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken (private Feste und Feierlichkeiten wie z.B. Familienfeste) gelten auch in Gaststätten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. 10 Teilnehmer mit Ausnahmen für unter 14-Jährige).
  • Für Chöre gilt in Innenräumen: Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch beim Singen zu tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (beruflich Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).
  • Ab 17. Januar gilt eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte und genesene Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (bislang zweimal wöchentlich) – dies gilt auch für Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste. Für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende gilt weiterhin die tägliche Testpflicht.
  • Ebenfalls ab 17. Januar dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte oder genesene Mitarbeitende in Kindertagesstätten. Mitarbeitende mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung („Booster“) sind hiervon jedoch anders als in den vorgenannten Bereichen ausgenommen.

 

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