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Corona: Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg

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Zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Stadt Flensburg  Gemäß § 28 Absatz 1 Satz Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

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  1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders betroffenen Gebiet folgende Einrichtungen nicht betreten:
  1. a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
  1. b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
  1. c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,
  1. d) Berufsschulen,
  2. e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie
  1. f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen. Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann weitere Gebiete als besonders betroffene Gebiete festlegen. Auf die aktuellen Festlegungen weist die oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Homepage hin.
  1. Schüler*innen ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen sowie Berufs-und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
    untersagt. Dies gilt auch für die Schüler*innen der Pflege-und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege-und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
  1. Schüler*innen bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen sowie Ersatzschulen sowie Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt Ausgenommen von diesen Verboten sind Kinder, von denen beide Erziehungsberechtigte bzw. alleinerziehende Elternteile in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen beschäftigt sind und keine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann. Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche:   Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc.,
  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik,
  • Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
  • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. NiedergelassenerBereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze,
  • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
  • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV,
  • Wasser und Entsorgung,
  • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb und in Kindertageseinrichtungen Tätige.  
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Dabei sind in den o.a. Bereichen nur diejenigen Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Erziehungsberechtigten haben dies durch die Angabe des Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege-und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

  1. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote (z.B. Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, Gruppenangebote nach § 16 SGB VIII) sind verboten.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Einrichtungen der teilstationären und stationären Jugendhilfe nach § 32 und § 34 SGB VIII zur Sicherung des Kindeswohls. Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (zuzüglich der eigenen Kinder der Tagespflegekraft) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet., Vom Verbot sind Kinder von Personen, die als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen (s. Ziffer 3.) ausgenommen. Die Erziehungsberechtigten haben dies durch Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der

7.Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht. Ausgenommen vom Betretungsverbot ist das für die Aufrechterhaltung dieser Angebote erforderliche Personal.

  1. Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangebote in diesen Einrichtungen sind verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung,
  • die sich im stationären Wohnen befinden,
  • die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,
  • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
  • Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierte Maßnahme benötigen.
  1. Alle Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von

Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient

pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.

  1. Kinderstationen, Palliativpatienten).

 Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen

für Patienten und Besucher sind zu schließen.

 Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

  1. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund-und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:

 Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarm-plan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

 Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.

 Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

 In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen, es sei denn, eine Krankenhaus-behandlung ist

medizinisch dringend geboten.

 Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

 Quarantäneersatzmaßnahmen.

  1. Alle öffentlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet sind untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte, Sitzungen der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse).

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte., Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht verboten. Es wird allerdings empfohlen, private Veranstaltungen zumindest ab einer Teilnehmer*innenzahl von mehr als 100 zuver schieben oder abzusagen.

  1. Der Betrieb folgender Einrichtungen und das Bereitstellen folgender Angebote sind untersagt. Die entsprechenden Einrichtungen und Angebote werden geschlossen beziehungsweise sind einzustellen:

 Bars, Schankwirtschaften, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;

 

 Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und Jugendzentren;

 alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,

 Zusammenkünfte in Sportvereinen,

 Prostitutionsbetriebe.

  1. Restaurants, Gaststätten und sonstige Restaurationsbetriebe (auch in Hotels) haben sicher zu stellen, dass die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Gästen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird, Hygienehinweise gut sichtbar angebracht werden und die Einhaltung der Hinweise möglich ist. Die Besucherzahl ist auf die Hälfte der zulässigen Besucherzahl zu reduzieren.
  1. Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts, welches u.a. eine maximale Besucher*innenzahl vorsehen soll, voraus.

Das Konzept muss sicherstellen, dass zwischen den Besuchern ein grundsätzlich möglicher Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden kann. Es muss den Zugang zu Einzelhandelsbetrieben für Lebens- und Futtermittel, zu Apotheken und Drogerien sicherstellen, die keinen Besucherzahlbegrenzungen unterworfen werden dürfen. Das Konzept ist der Stadt Flensburg, Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung, Rathausplatz 1 bis spätestens zum 17.03.2020 vorzulegen.

Die Beschränkungen gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung ist möglich.
  1. Die Allgemeinverfügungen vom 13.03.2020 und 14.03.2020 werden aufgehoben.
  2. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
  3. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz(IfSG).

Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig

oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und

Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen

Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familieund Senioren vom 14.03.2020 (Az. VIII 40 - 23141/2020). Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen.

Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt - über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen, eng gefassten, Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.

 

Ziffer 1:

Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden  darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.

Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind.

Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung
wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein.

Ziffer 2:

In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schüler*innen der Pflegeund Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt.

Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 3 und 4:

Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.

Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:

  • räumliche Nähe der Personen,
  • erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen
  • es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es

besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.

Das Betreuungsverbot ist für Einrichtungen der teilstationären und stationären Jugendhilfe nach § 32 und § 34 SGB VIII explizit ausgenommen, da diese Betreuungsmaßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls aufrechterhalten werden müssen.

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Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen - zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises- darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden. Für diesen Bereich gilt eine besondere Befristung, um aufgrund der Erhebung der tatsächlichen Inanspruchnahme notwendige Anpassungen der Regelung erkennen zu können.

Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein

schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 5:

In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.

 

Ziffern 6 und 7:

In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt

werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten.

Nur aus medizinischen oder sozialethisch dringend gebotenen Fällen wird ein*e Besucher*in pro Tag zugelassen. Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.

Ziffer 8:

Öffentliche Veranstaltungen mit einer großen Anzahl von Teilnehmenden stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund

der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch  auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden.

Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßigstrenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Eine Ausnahme. Eine Ausnahme für Organe im Kernbereich der Verwaltung ist zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit vorgesehen.

Ziffer 9:

Private Veranstaltungen sind vom Verbot nicht erfasst. Hier ist an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden appelliert, die Erforderlichkeit der Veranstaltung zu überprüfen. Bei Veranstaltungen aus privatem Anlass ist allerdings zu erwarten, dass die Teilnehmer*innen mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.

Ziffer 10:

Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, auch diese gänzlich zu untersagen,

weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Ziffern 11, 12:

Für diese Einrichtung gelten die unter Ziffer 8 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen einer Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden. Die Allgemeinverfügung tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weitere Regelungen nach Bedarf getroffen.

Die Ziffern 11. und 12. gelten vom 17.März 2020 an, damit sich die betroffenen Unternehmen auf die angeordneten Auflagen einstellen können. Die in Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Stabsstelle Recht, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg, einzulegen.

Gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brokdorff-Rantzau-Str.13, 24837 Schleswig gestellt werden.

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  1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders betroffenen Gebiet folgende Einrichtungen nicht betreten:
  1. a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
  1. b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
  1. c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,
  1. d) Berufsschulen,
  2. e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie
  1. f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen. Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann weitere Gebiete als besonders betroffene Gebiete festlegen. Auf die aktuellen Festlegungen weist die oberste Landesgesundheitsbehörde auf ihrer Homepage hin.
  1. Schüler*innen ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen sowie Berufs-und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
    untersagt. Dies gilt auch für die Schüler*innen der Pflege-und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege-und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
  1. Schüler*innen bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen sowie Ersatzschulen sowie Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt Ausgenommen von diesen Verboten sind Kinder, von denen beide Erziehungsberechtigte bzw. alleinerziehende Elternteile in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen beschäftigt sind und keine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann. Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche:   Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc.,
  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik,
  • Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers,
  • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. NiedergelassenerBereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze,
  • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
  • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV,
  • Wasser und Entsorgung,
  • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb und in Kindertageseinrichtungen Tätige.  
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Dabei sind in den o.a. Bereichen nur diejenigen Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Erziehungsberechtigten haben dies durch die Angabe des Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege-und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

  1. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote (z.B. Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, Gruppenangebote nach § 16 SGB VIII) sind verboten.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Einrichtungen der teilstationären und stationären Jugendhilfe nach § 32 und § 34 SGB VIII zur Sicherung des Kindeswohls. Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (zuzüglich der eigenen Kinder der Tagespflegekraft) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet., Vom Verbot sind Kinder von Personen, die als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen (s. Ziffer 3.) ausgenommen. Die Erziehungsberechtigten haben dies durch Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der

7.Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht. Ausgenommen vom Betretungsverbot ist das für die Aufrechterhaltung dieser Angebote erforderliche Personal.

  1. Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangebote in diesen Einrichtungen sind verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung,
  • die sich im stationären Wohnen befinden,
  • die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,
  • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
  • Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierte Maßnahme benötigen.
  1. Alle Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von

Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient

pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.

  1. Kinderstationen, Palliativpatienten).

 Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen

für Patienten und Besucher sind zu schließen.

 Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

  1. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund-und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen:

 Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarm-plan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

 Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.

 Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

 In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen, es sei denn, eine Krankenhaus-behandlung ist

medizinisch dringend geboten.

 Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

 Quarantäneersatzmaßnahmen.

  1. Alle öffentlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet sind untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte, Sitzungen der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse).

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte., Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht verboten. Es wird allerdings empfohlen, private Veranstaltungen zumindest ab einer Teilnehmer*innenzahl von mehr als 100 zuver schieben oder abzusagen.

  1. Der Betrieb folgender Einrichtungen und das Bereitstellen folgender Angebote sind untersagt. Die entsprechenden Einrichtungen und Angebote werden geschlossen beziehungsweise sind einzustellen:

 Bars, Schankwirtschaften, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;

 

 Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und Jugendzentren;

 alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,

 Zusammenkünfte in Sportvereinen,

 Prostitutionsbetriebe.

  1. Restaurants, Gaststätten und sonstige Restaurationsbetriebe (auch in Hotels) haben sicher zu stellen, dass die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Gästen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird, Hygienehinweise gut sichtbar angebracht werden und die Einhaltung der Hinweise möglich ist. Die Besucherzahl ist auf die Hälfte der zulässigen Besucherzahl zu reduzieren.
  1. Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts, welches u.a. eine maximale Besucher*innenzahl vorsehen soll, voraus.

Das Konzept muss sicherstellen, dass zwischen den Besuchern ein grundsätzlich möglicher Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden kann. Es muss den Zugang zu Einzelhandelsbetrieben für Lebens- und Futtermittel, zu Apotheken und Drogerien sicherstellen, die keinen Besucherzahlbegrenzungen unterworfen werden dürfen. Das Konzept ist der Stadt Flensburg, Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung, Rathausplatz 1 bis spätestens zum 17.03.2020 vorzulegen.

Die Beschränkungen gelten nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung ist möglich.
  1. Die Allgemeinverfügungen vom 13.03.2020 und 14.03.2020 werden aufgehoben.
  2. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
  3. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz(IfSG).

Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig

oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und

Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen

Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familieund Senioren vom 14.03.2020 (Az. VIII 40 - 23141/2020). Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen.

Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt - über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen, eng gefassten, Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.

 

Ziffer 1:

Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden  darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist.

Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind.

Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung
wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwas im Sinne einer Durchreise gegeben sein.

Ziffer 2:

In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schüler*innen der Pflegeund Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt.

Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 3 und 4:

Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.

Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:

  • räumliche Nähe der Personen,
  • erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen
  • es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es

besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Entsprechend Ziffer 4 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.

Das Betreuungsverbot ist für Einrichtungen der teilstationären und stationären Jugendhilfe nach § 32 und § 34 SGB VIII explizit ausgenommen, da diese Betreuungsmaßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls aufrechterhalten werden müssen.

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Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen - zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises- darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden. Für diesen Bereich gilt eine besondere Befristung, um aufgrund der Erhebung der tatsächlichen Inanspruchnahme notwendige Anpassungen der Regelung erkennen zu können.

Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schüler*innen, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schüler*innen wird ein

schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 5:

In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.

 

Ziffern 6 und 7:

In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt

werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten.

Nur aus medizinischen oder sozialethisch dringend gebotenen Fällen wird ein*e Besucher*in pro Tag zugelassen. Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.

Ziffer 8:

Öffentliche Veranstaltungen mit einer großen Anzahl von Teilnehmenden stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund

der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch  auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden.

Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßigstrenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Eine Ausnahme. Eine Ausnahme für Organe im Kernbereich der Verwaltung ist zur Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit vorgesehen.

Ziffer 9:

Private Veranstaltungen sind vom Verbot nicht erfasst. Hier ist an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden appelliert, die Erforderlichkeit der Veranstaltung zu überprüfen. Bei Veranstaltungen aus privatem Anlass ist allerdings zu erwarten, dass die Teilnehmer*innen mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.

Ziffer 10:

Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, auch diese gänzlich zu untersagen,

weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Ziffern 11, 12:

Für diese Einrichtung gelten die unter Ziffer 8 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen einer Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden. Die Allgemeinverfügung tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weitere Regelungen nach Bedarf getroffen.

Die Ziffern 11. und 12. gelten vom 17.März 2020 an, damit sich die betroffenen Unternehmen auf die angeordneten Auflagen einstellen können. Die in Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Stabsstelle Recht, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg, einzulegen.

Gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brokdorff-Rantzau-Str.13, 24837 Schleswig gestellt werden.

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