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Bußgeld bei nicht tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

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Schleswig-Holstein - Das Bußgeld wird als Regelsatz 150 Euro betragen - Archivfoto: THomsen

In Schleswig-Holstein gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr sowie beim Einkaufen im Einzelhandel sowie für Besucherinnen und Besucher von Reha- und Pflegeeinrichtungen. Hier kann zukünftig ein Bußgeld verhängt werden, wenn eine Kundin/ein Kunde in einem Geschäft oder eine Nutzerin/ein Nutzer des ÖPNV oder eine Besucherin/Besucher in einer Reha- oder Pflegeeinrichtung trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft die Mund-Nasen-Bedeckung nicht anlegt. Das Bußgeld wird als Regelsatz 150 Euro betragen.

Die Regelung ist analog zum Bußgeld bei wiederholter Missachtung des Abstandsgebotes. Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bleiben von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

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