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Angepasste Corona-Verordnung beschlossen: mehr Teilnehmende bei Veranstaltungen zulässig

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Schleswig-Holstein - Auf Märkte und Messen mit wechselndem Publikum: Die zulässige Teilnehmerzahl wird von 500 auf 1500 (außen) und von 250 auf 750 (innen) erhöht.

Wie angekündigt hat die Landesregierung am 18. September die angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt ab Sonnabend, 19. September, in Kraft und wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Der Entscheidung über Lockerung oder Verschärfung geht eine gewissenhafte Abwägung zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz und der Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen voraus. Wir werden auch mit mehr Infektionen lernen müssen, unser gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben neben den notwendigen Schutzmaßnahmen fortzusetzen. Ich bitte erneut alle Menschen in Schleswig-Holstein darum und erwarte, dass erforderliche Beschränkungen eingehalten werden – von der korrekten Angabe der Kontaktdaten bis hin zur Einhaltung einer angeordneten Quarantäne. Nur so kann die Ausbreitung der Infektion wirksam begrenzt werden.“

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Basis für alle Lockerungen ist nach wie vor das kooperative Verhalten aller Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner. Das gilt insbesondere auch für das Wiederzulassen von Zuschauern bei Veranstaltungen oder Sportereignissen. Das Wochenende wird für Fans und Vereine eine Bewährungsprobe und ich appelliere an jeden Einzelnen, dazu beizutragen, dass diese gelingt. Wichtig ist, dass jeder Einzelne weiterhin Rücksicht nimmt, Mund-Nasen-Bedeckung trägt, Abstand hält und Hygienemaßnahmen einhält.“ Im Unterschied zum Anstieg der Anzahl der Infektionen im Frühjahr ist die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und damit notwendiger Krankenhausbehandlungen in Schleswig-Holstein derzeit deutlich geringer. Damit bleibt die ständige Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems die zentrale Herausforderung während der nach wie vor andauernden Pandemie.    

Mit der beschlossenen Verordnung gilt für Veranstaltungen unter der Voraussetzung entsprechender Hygienekonzepte ab 19. September:

  • weiterhin:Gruppenaktivitäten“, bei denen Mindestabstände nur unzureichend eingehalten werden können – wie beispielsweise Feste – sind mit einem bekannten/ festen Publikum in Innenräumen mit bis zu 50 Personen und im Freien mit bis zu 150 Personen zulässig. Das paarweise Tanzen auf Familienfeiern wird bei Wahrung des Abstands zu anderen Tänzern wieder ermöglicht.
  • Märkte und Messen mit wechselndem Publikum: Die zulässige Teilnehmerzahl wird von 500 auf 1500 (außen) und von 250 auf 750 (innen) erhöht. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl wird eine Flächenkomponente (1 Person / 7qm) eingeführt. Größere Veranstaltungen können durch Einzelgenehmigungen der Gesundheitsämter ermöglicht werden.
  • Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wie Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und Sportdarbietungen gelten die bisherigen Regeln unter Beachtung der absolut zulässigen Personenzahl (bis zu 50% Auslastung bei Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen). Oberhalb der neuen Grenzen von 750 (innen) bzw. 1500 Teilnehmenden (außen) sowie Sportveranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern im Innenbereich dürfen lediglich bis zu 25 Prozent der üblichen Kapazitäten als Einzelgenehmigung durch die Gesundheitsämter zugelassen werden. Damit können beispielsweise Sportvereine − je nach konkreter Situation vor Ort und unter Einhaltung von Hygienekonzepten – bis zu 25 Prozent der jeweiligen Zuschauerkapazität für den Profi- und Amateursport nutzen. Innerhalb dieser Landesregelung können beispielsweise auch auf Basis des Zuschauerkonzepts der Deutschen Fußball Liga (DFL) Veranstaltungen genehmigt werden.

 

Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes ist veröffentlicht unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

 

Bereits seit Dienstag dieser Woche sind unter Beachtung von Hygiene-Vorgaben wieder Saunabesuche für Personen unterschiedlicher Haushalte sowie unter strengen Auflagen Prostitution zulässig.

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