Jugendstrafgefangener flüchtet aus Klinik – Fahndung läuft auf Hochtouren

 |  von Thomsen / Foerde.news

Schleswig

Schleswig – Schleswig – Am Dienstagnachmittag, den 3. Dezember 2024, nutzte ein 23-jähriger Jugendstrafgefangener die Gelegenheit, um während eines medizinischen Termins im Helios-Klinikum Schleswig die Flucht zu ergreifen. Der Mann, der von zwei Bediensteten der Jugendanstalt Schleswig begleitet wurde, entkam gegen 15.15 Uhr.

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Die Polizei leitete unmittelbar nach der Flucht umfangreiche Fahndungsmaßnahmen ein, die weiterhin andauern. Der junge Mann spürte sich bereits auf dem Zielgeraden seiner Haftzeit, die regulär Ende Februar 2025 geendet hätte.

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Antje Ott, die Leiterin der Jugendanstalt Schleswig, betonte die enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden, äußerte sich jedoch nicht zu den genauen Umständen des Vorfalls. Sie versicherte, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Gefangenen schnellstmöglich wieder in Gewahrsam zu nehmen.

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Warum eine Flucht nicht strafbar ist

Interessanterweise macht sich der Geflüchtete mit seiner Tat nicht automatisch strafbar. Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz, dass das bloße Ausbrechen oder Fliehen aus einem Gefängnis nicht als Straftat geahndet wird. Das Strafgesetzbuch sieht lediglich zwei spezifische Regelungen in Bezug auf Gefängnisausbrüche vor:

  • § 120 StGB : Bestraft wird lediglich derjenige, der einem Gefangenen bei der Flucht hilft – nicht aber der Ausbrechende selbst.
  • § 121 StGB : Stellt es unter Strafe, wenn sich mehrere Gefangene zu einer „Gefangenenmeuterei“ zusammenschließen.

Dieser Grundsatz basiert auf der Überlegung, dass das Streben nach Freiheit ein zutiefst menschlicher Instinkt ist und für sich genommen nicht kriminell sein sollte. Die Polizei konzentriert sich in diesem Fall daher auf die Fahndung nach dem Flüchtigen, ohne dass dessen Fluchtversuch eine zusätzliche Strafverfolgung nach sich ziehen würde.

Die Bevölkerung wird um Hilfe gebeten, sachdienliche Hinweise können jederzeit bei der Polizei gemeldet werden.