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Amtsgericht Schleswig erlässt Strafbefehle gegen zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Jugendanstalt Schleswig
von Thomsen / Foerde.news

Schleswig - Das Amtsgericht Schleswig hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kiel gegen zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Jugendanstalt Schleswig wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in Tateinheit mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Gefangenen (§ 174a StGB) Strafbefehle erlassen und Freiheitsstrafen von neun Monaten gegen eine ehemalige Anstaltspsychologin sowie von sieben Monaten gegen eine ehemalige Abteilungsleiterin festgesetzt, die für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Darüber hinaus wurde den Angeklagten als Bewährungsauflage jeweils die Zahlung von 1.000 Euro an die Landeskasse auferlegt. Den Angeklagten wird vorgeworfen, einem zur Tatzeit 17- jährigen Gefangenen, mit dem sie intimen Kontakt pflegten, jeweils unzulässige Gegenstände in die Jugendanstalt mitgebracht, Telefonmöglichkeiten gewährt und sich für Vollzugserleichterungen zu seinen Gunsten eingesetzt zu haben.
Während die ehemalige Anstaltspsychologin der Jugendanstalt Schleswig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, hat die ehemalige Abteilungsleiterin der Jugendanstalt von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht.
Soweit auch gegen den Gefangenen der Jugendanstalt Schleswig, der derzeit in anderer Sache eine Jugendstrafe verbüßt, Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 StGB) geführt wurden, war nach dessen Verlegung in die Jugendanstalt Neustrelitz und der Übernahme der Vollstreckungsleitung durch das Amtsgericht Waren an der Müritz das hier geführte Ermittlungsverfahren der nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 42 JGG) nunmehr örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Neubrandenburg zur Übernahme vorzulegen. Ein formelle Verfahrensübernahme von dort steht derzeit noch aus.
Weitere Erklärungen werden nicht abgegeben, teilt die Pressestelle mit.
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung stets die Unschuldsvermutung gilt (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
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