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Weitere Einzelheiten zum Mann der eine Rasierklinge verschluckt hat

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Beim Angeklagten wurde eine Magenspiegelung vorgenommen - Symbolfoto: Thomsen

Flensburg - Laut Stefan Wolf, dem Pressesprecher des Landgerichts Flensburg, musste der kürzlich verurteilte Angeklagte nach seiner Verurteilung ärztlich im Krankenhaus versorgt werden. Aufgrund seines weiterhin aggressiven Verhaltens im Krankenhaus wurde durch richterlichen Beschluss seine Fixierung angeordnet. In diesem Zustand wurde bei ihm eine Gastroskopie durchgeführt, während der acht Fragmente einer Rasierklinge in seinem Magen entdeckt und entfernt wurden. Nach der Behandlung, um 23 Uhr, wurde der Angeklagte aus dem Krankenhaus entlassen und zurück in die Justizvollzugsanstalt (JVA) gebracht, wobei das Krankenhaus eine weitere Behandlung als unnötig erachtete.

In der JVA befand sich der Angeklagte anschließend in keinem fixierten oder gefesselten Zustand mehr und wurde in einer besonders gesicherten Zelle untergebracht, die frei von potenziell gefährlichen Gegenständen ist und lediglich eine Matratze sowie eine in den Boden eingelassene Toilette enthält. Eine Verlegung des Angeklagten in eine größere JVA, spezifisch nach Lübeck, ist derzeit in Planung.

Wolf merkte an, dass die Umstände des Vorfalls vom Vortag, bei dem der Angeklagte Rasierklingen verschluckt hatte, Fragen aufwerfen, ob es sich tatsächlich um einen Suizidversuch handelte. Vor dem Zwischenfall hatte der Leiter der Vollzugsabteilung noch ein unauffälliges Gespräch mit dem Angeklagten geführt. Erst im Gerichtssaal zeigte der Angeklagte aggressives Verhalten und erkundigte sich nach der Urteilsverkündung bei dem Dolmetscher nach der Länge seiner Freiheitsstrafe. Nachdem ihm die Dauer von neun Jahren bestätigt wurde, offenbarte und verschluckte er die Rasierklinge, was zu seiner Überwältigung und Festhaltung durch mehrere Personen führte.

Bezüglich der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass die Kammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt sei und keinen minderschweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB anerkannte. Die Kammer bewertete den Fall anders als die Staatsanwaltschaft und fand keine Hinweise auf Notwehr oder ähnliche Umstände. Als strafverschärfend wurde die Tatmotivation angesehen, die auf niedrige Beweggründe hindeutet, während strafmildernd berücksichtigt wurde, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hatte, Reue zeigte und impulsiv handelte.

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